I Gastgewerbe
Unterklasse

WZ-Code 56.30.2 – Diskotheken und Tanzlokale mit Getränkeausschank

Der WZ-Code 56.30.2 bezeichnet Betriebe, die überwiegend Diskotheken oder Tanzlokale mit Getränkeausschank betreiben.

Ebene Unterklasse
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Übersicht

Informationen zu WZ-Code 56.30.2

Vollständige Bezeichnung Diskotheken und Tanzlokale mit Getränkeausschank
Abschnitt I - Gastgewerbe
Abteilung 56 - Gastronomie
Gruppe 56.3 - Ausschank von Getränken
Klasse 56.30 - Ausschank von Getränken
NACE Rev. 2.1 56.30.2
WZ 2008 Entsprechung 56.30.2
Kundensystematik 560

Compliance Risk Score

5 von 5 Faktoren bestanden

10 / 10
Wie wir diesen Score berechnen ->

Vorgänger (WZ 2008)

Offizielle Zuordnung laut Destatis-Umsteigeschlüssel: Quelle .

Einordnung

Was umfasst der WZ-Code 56.30.2?

Der WZ-Code 56.30.2 bezeichnet Betriebe, die überwiegend Diskotheken oder Tanzlokale mit Getränkeausschank betreiben. Diese Klassifikation gilt für gewerbliche Einrichtungen, deren Hauptaktivität die Bereitstellung einer Tanzfläche mit begleitendem Ausschank von Alkohol und anderen Getränken ist. Die Zuordnung erfolgt unabhängig von der Musikrichtung oder der Größe des Betriebs. Typische Tätigkeiten unter Code 56.30.2

Betriebe dieses Codes bieten regelmäßig:

  • Organisation von Tanzveranstaltungen mit DJ oder Live-DJ-Sets
  • Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken
  • Betrieb einer fest installierten Tanzfläche
  • Nächtliche Öffnungszeiten, oft über Mitternacht hinaus

Vermietung von Räumlichkeiten für Tanzevents

Zusätzliche Dienstleistungen wie Snackverkauf oder Thekenbewirtung sind möglich, sofern sie nicht den Hauptzweck des Betriebs ausmachen.

Abgrenzung zu ähnlichen WZ-Codes

Die Klassifikation grenzt sich klar von anderen Gastronomiebetrieben ab:

  • Betriebstyp
  • WZ-Code
  • Unterscheidungsmerkmal
  • Diskotheken/Tanzlokale
  • 56.30.2
  • Tanzfläche als Hauptattraktion
  • Bars und Lounges
  • 56.30.1
  • Keine oder nebensächliche Tanzfläche
  • Veranstaltungsgastronomie
  • 56.30.9
  • Kein regelmäßiger Tanzbetrieb

Ein reiner Musikclub ohne Tanzgelegenheit fällt beispielsweise unter 56.30.1, während temporäre Tanzevents in wechselnden Locations oft 56.30.9 zugeordnet werden.

Gewerbeanmeldung und rechtliche Anforderungen

Für die Betriebseröffnung benötigen Sie:

  • Anmeldung eines Gaststättengewerbes beim Gewerbeamt
  • Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG
  • Eventuell eine Schankerlaubnis für nächtlichen Ausschank
  • Musikaufführungsrechte von GEMA oder anderen Verwertungsgesellschaften

Lärmschutzauflagen der Gemeinde

Die genauen Voraussetzungen variieren je nach Bundesland und kommunalen Vorschriften. Erkundigen Sie sich frühzeitig bei Ihrer lokalen Ordnungsbehörde.

Häufige Fehler bei der Code-Zuordnung

Vermeiden Sie diese typischen Irrtümer:

  • Falsche Zuordnung von Bars mit kleiner Tanzfläche (gehört zu 56.30.1)
  • Verwechslung mit Eventlocations für gelegentliche Tanzpartys (56.30.9)

Übersehen von zusätzlichen Genehmigungen für Nachtbetrieb

Bei Unsicherheit hilft die IHK oder ein Fachanwalt für Gewerberecht weiter.

Häufig gestellte Fragen

Was fällt nicht unter den Code 56.30.2?

Nicht dazu gehören reine Bars ohne Tanzfläche, Gaststätten mit Livemusik ohne Fokus auf Tanz oder reine Veranstaltungslocations ohne regelmäßigen Betrieb. Diese sind anderen WZ-Codes zugeordnet.

Brauche ich eine spezielle Lizenz für ein Tanzlokal?

Ja, neben der standardmäßigen Gaststättenerlaubnis sind oft zusätzliche Genehmigungen für nächtlichen Betrieb, Musikbeschallung oder Tanzveranstaltungen bei der lokalen Ordnungsbehörde erforderlich.