I Gastgewerbe
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WZ-Abschnitt I – Gastgewerbe

Abschnitt I – Gastgewerbe: Definition und Einordnung Der Abschnitt I der WZ 2025 klassifiziert Unternehmen des Gastgewerbes.

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Übersicht

Abteilungen im Abschnitt I

Vollständige Bezeichnung Gastgewerbe
Abschnitt I - Gastgewerbe
Nationale Abweichung GASTGEWERBE
Einordnung

Erläuterungen zu Abschnitt I

Abschnitt I – Gastgewerbe: Definition und Einordnung

Der Abschnitt I der WZ 2025 klassifiziert Unternehmen des Gastgewerbes. Er gliedert sich in die Bereiche Gastronomie (z.B. Restaurants, Imbissbetriebe) und Beherbergung (Hotels, Pensionen). Diese Klassifikation dient der einheitlichen statistischen Erfassung in Deutschland.

Typische Unterbereiche des Gastgewerbes

Zum Gastgewerbe zählen vor allem Restaurants, Cafés, Catering-Dienstleister sowie Hotels und andere Beherbergungsbetriebe. Die genaue Abgrenzung findet sich in den Gruppen und Klassen der WZ 2025.

Praktische Relevanz der Klassifikation

Die Einordnung hilft bei Gewerbeanmeldungen, Statistiken und branchenspezifischen Analysen. Betriebe nutzen sie zur präzisen Selbstdarstellung gegenüber Behörden und in Marktstudien.

Häufig gestellte Fragen

Was umfasst das Gastgewerbe im WZ 2025?

Der Abschnitt I (Gastgewerbe) der WZ 2025 umfasst primär die Gastronomie (Restaurants, Catering) und Beherbergung (Hotels, Pensionen).

Einordnung von Abschnitt I

Abschnitt I klassifiziert Beherbergung und Gastronomie. Dazu zählen Hotels, Pensionen, Campingplätze, Restaurants, Imbisse, Caterer und Kantinen. Entscheidend ist die kurzfristige Unterbringung von Gästen oder die Zubereitung und der Ausschank von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr.