I Gastgewerbe
Gruppe

WZ-Gruppe 56.3 – Ausschank von Getränken

Definition und Einordnung der Gruppe 56.3 Die Gruppe 56.3 "Ausschank von Getränken" gehört zum Abschnitt "Gastgewerbe" der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2025 (WZ 2025).

Diese gruppe führt direkt in die gleichnamige Unterklasse 56.30.

Ebene Gruppe
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Untergeordnet 1
Verwandt 3
Übersicht

Informationen zu WZ-Gruppe 56.3

Vollständige Bezeichnung Ausschank von Getränken
Abschnitt I - Gastgewerbe
Abteilung 56 - Gastronomie
Gruppe 56.3 - Ausschank von Getränken
Direkte Unterklasse 56.30 - Ausschank von Getränken
Kundensystematik 560
Einordnung

Erläuterungen zu Gruppe 56.3

Definition und Einordnung der Gruppe 56.3

Die Gruppe 56.3 "Ausschank von Getränken" gehört zum Abschnitt "Gastgewerbe" der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2025 (WZ 2025). Sie umfasst Unternehmen, die alkoholische und nichtalkoholische Getränke zum sofortigen Verzehr ausschenken, ohne dabei eine wesentliche Bewirtung oder Speisenbereitung anzubieten. Typische Beispiele sind reine Getränkebars, mobile Cocktailstände oder Weinbars ohne Küchenbetrieb.

Praktische Anwendung der Klassifikation

Diese Klassifikation ist insbesondere für Gewerbeanmeldungen, statistische Erfassungen und steuerliche Zuordnungen relevant. Betriebe der Gruppe 56.3 unterscheiden sich von gastronomischen Betrieben (Klasse 56.1) durch den fehlenden Schwerpunkt auf Speisenangebot. Die korrekte Zuordnung beeinflusst auch branchenspezifische Auflagen und Versicherungsbeiträge. Häufige Fragen zur Gruppe 56.3

Welche Betriebe fallen unter Gruppe 56.3? Zur Gruppe 56.3 gehören Betriebe wie reine Getränkeausschänke, Wein- oder Bierbars sowie mobile Getränkestände, die ohne begleitende Speisenbewirtung arbeiten.

Wann ist die WZ 56.3 relevant? Die Klassifikation ist bei Gewerbeanmeldung, Steuererklärung und statistischer Meldung für reine Getränkeausschankbetriebe verbindlich anzugeben.

Häufig gestellte Fragen

Welche Betriebe fallen unter Gruppe 56.3?

Zur Gruppe 56.3 gehören Betriebe wie reine Getränkeausschänke, Wein- oder Bierbars sowie mobile Getränkestände, die ohne begleitende Speisenbewirtung arbeiten.

Wann ist die WZ 56.3 relevant?

Die Klassifikation ist bei Gewerbeanmeldung, Steuererklärung und statistischer Meldung für reine Getränkeausschankbetriebe verbindlich anzugeben.