I Gastgewerbe
Gruppe

WZ-Gruppe 56.4 – Vermittlungstätigkeiten für gastronomische Dienstleistungen

Definition und Abgrenzung Die Gruppe 56.4 "Vermittlungstätigkeiten für gastronomische Dienstleistungen" der Klassifikation WZ 2025 erfasst Unternehmen, die als Intermediäre zwischen Anbietern und Nachfragern...

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Übersicht

Informationen zu WZ-Gruppe 56.4

Vollständige Bezeichnung Vermittlungstätigkeiten für gastronomische Dienstleistungen
Abschnitt I - Gastgewerbe
Abteilung 56 - Gastronomie
Gruppe 56.4 - Vermittlungstätigkeiten für gastronomische Dienstleistungen
Direkte Unterklasse 56.40 - Vermittlungstätigkeiten für gastronomische Dienstleistungen
Kundensystematik 560
Einordnung

Erläuterungen zu Gruppe 56.4

Definition und Abgrenzung

Die Gruppe 56.4 "Vermittlungstätigkeiten für gastronomische Dienstleistungen" der Klassifikation WZ 2025 erfasst Unternehmen, die als Intermediäre zwischen Anbietern und Nachfragern gastronomischer Leistungen agieren. Dieser Code umfasst ausschließlich Vermittlungsaktivitäten, nicht die eigentliche Erbringung von Gastronomiedienstleistungen.

Typische Tätigkeitsbereiche

Zu den klassischen Anwendungsfällen gehören Vermittlungsplattformen für Tischreservierungen, Catering-Dienstleistungen oder Personaldienstleistungen speziell für Gastronomiebetriebe. Die Abgrenzung zu WZ 56.10 (Gastronomie) ist entscheidend: WZ 56.4 erfasst nur die Vermittlung, nicht den Betrieb.

Praktische Relevanz

Diese Klassifikation ist relevant für Gewerbeanmeldungen, statistische Erfassung und branchenspezifische Regulierung. Sie hilft bei der korrekten Zuordnung von Unternehmen, die digitale Plattformen oder Agenturdienstleistungen für den Gastronomiesektor betreiben.

Häufig gestellte Fragen

Was fällt unter WZ 56.4?

Unter WZ 56.4 fallen Vermittlungsaktivitäten für gastronomische Dienstleistungen wie Tischreservierungen, Catering-Vermittlung oder Personaldienstleistungen für Gastronomiebetriebe.

Ist WZ 56.4 dasselbe wie Gastronomiebetrieb?

Nein, WZ 56.4 klassifiziert ausschließlich Vermittlungstätigkeiten, nicht den Betrieb gastronomischer Einrichtungen selbst.