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WZ-Klasse 49.34 – Personenbeförderung mit Seilbahnen und Skiliften

Der Code 49.34.0 aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) dient der exakten Erfassung von Unternehmen, die gewerbliche Personenbeförderung mit Seilbahnen und Skiliften betreiben.

Diese Klasse umfasst die Unterklasse 49.34.0 (gleiche Beschreibung).

Ebene Klasse
Tiefe 4/5
Untergeordnet 0
Verwandt 4
Übersicht

Informationen zu WZ-Klasse 49.34

Vollständige Bezeichnung Personenbeförderung mit Seilbahnen und Skiliften
Abschnitt H - Verkehr und Lagerei
Abteilung 49 - Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen
Gruppe 49.3 - Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr
Klasse 49.34 - Personenbeförderung mit Seilbahnen und Skiliften
Integrierte Unterklasse 49.34.0
NACE Rev. 2.1 49.34
WZ 2008 Entsprechung 49.31.0, 49.39.9
Kundensystematik 490

Compliance Risk Score

5 von 5 Faktoren bestanden

10 / 10
Wie wir diesen Score berechnen ->
Zuordnung

Für welche Berufe gilt dieser WZ-Code?

Dieser WZ-Code wird anhand offizieller Berufs- und Crosswalk-Daten mit passenden Berufsprofilen verknüpft.

Ebenfalls relevant für

Quelle: ESCO-NACE-crosswalk, Stand: 2026-05-05 · offizieller Nachweis

Vorgänger (WZ 2008)

Offizielle Zuordnung laut Destatis-Umsteigeschlüssel: Quelle .

Offizielle Hinweise

Umsteigeschlüssel

Im Umsteigeschlüssel ist die WZ-2008-Entsprechung als ex-Position gekennzeichnet.

Umsteigeschlüssel

Im Umsteigeschlüssel ist diese WZ-Position selbst als ex-Position gekennzeichnet.

Zugehörige Codes

Einordnung

Was umfasst der WZ-Code 49.34.0?

Der Code 49.34.0 aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) dient der exakten Erfassung von Unternehmen, die gewerbliche Personenbeförderung mit Seilbahnen und Skiliften betreiben. Diese Klassifikation ist verbindlich für Statistik, Gewerbeanmeldung und oft für behördliche Genehmigungen. Der Code umfasst alle Arten von Seilbahnsystemen, die dem Personentransport dienen, unabhängig von Antriebsart oder Gelände. Die korrekte Zuordnung ist entscheidend, da Fehler zu statistischen Verzerrungen, falschen behördlichen Auflagen oder Problemen bei der Branchenzuordnung führen können. Was der Code 49.34.0 genau umfasst

Der Code klassifiziert die gewerbliche Beförderung von Personen mit allen Arten von Seilbahnsystemen. Dazu zählen:

  • Luftseilbahnen (Pendelbahnen, Gondelbahnen)
  • Sesselbahnen
  • Schlepplifte (Bügel-, Anker- und Tellerschlepplifte)
  • Zweiseil- und Einseilumlaufbahnen
  • Standseilbahnen (wenn primär Personentransport)
  • Skilifte in Wintersportgebieten

Personenaufzüge in Seilbahnbauart, sofern sie dem öffentlichen Transport dienen

Der Betrieb umfasst nicht nur den Transport selbst, sondern auch Wartung, Instandhaltung und Überwachung der Anlagen, sofern diese Tätigkeiten im eigenen Unternehmen erfolgen und nicht an externe Dienstleister ausgelagert sind. Abgrenzung zu anderen Codes: Was nicht dazu gehört

Die klare Trennung von ähnlichen Codes vermeidet Fehlklassifikationen. Diese Tätigkeiten fallen nicht unter 49.34.0:

  • Aktivität
  • Zugehöriger Code
  • Grund der Abgrenzung
  • Gütertransport mit Seilbahnen
  • 49.39 (Sonstige Landfahrzeugbeförderung)
  • Kein Personentransport
  • Mechanische Förderanlagen in Industrie/Bergbau
  • 28.xx (Maschinenbau) oder 09.90 (Bergbau)
  • Kein öffentlicher Personentransport, Teil Produktionsprozess
  • Betrieb von Riesenrädern, Karussells
  • 93.29 (Sonstige Freizeitparks)
  • Kein Transport von A nach B, rein freizeitorientiert
  • Seilbahnen als reine Freizeitattraktion (kurze Strecke, Rundkurs)
  • 93.29
  • Primärer Zweck ist Entertainment, nicht Beförderung
  • Wartung/Installation durch externe Firmen
  • 33.xx (Instandhaltung) oder 43.xx (Bau)
  • Kein Betrieb, sondern Dienstleistung für Betreiber

Typische Fehler bei der Klassifikation und wie man sie vermeidet

Fehler bei der Code-Vergabe sind häufig und führen zu inkonsistenten Daten.

Fehler 1: Verwechslung mit Freizeiteinrichtungen

Seilbahnen in Freizeitparks oder auf Messen werden oft fälschlich unter 49.34.0 eingeordnet. Entscheidend ist der Transportzweck. Befördert die Bahn Personen von Punkt A zu Punkt B (z.B. Berggipfel, Skipiste), gilt der Code. Dient sie nur zur Unterhaltung auf engem Raum (z.B. Parkrundfahrt), ist 93.29 korrekt.

Fehler 2: Ignorieren des Haupttätigkeitsschwerpunkts

Betreibt ein Unternehmen neben Seilbahnen auch Hotels oder Gastronomie, muss der Schwerpunkt ermittelt werden. Generiert der Seilbahnbetrieb den größten Umsatz oder beschäftigt die meisten Mitarbeiter, ist 49.34.0 primär. Andernfalls ist er nebensächlich.

Fehler 3: Übersehen von Auslagerungen

Wartungsarbeiten durch Fremdfirmen gehören nicht in diesen Code. Nur wenn eigene Mitarbeiter Instandhaltung betreiben, bleibt alles unter 49.34.0. Ansonsten benötigen Dienstleister separate Codes aus Bereich 33.

Praktische Schritte zur korrekten Zuordnung

Haupttätigkeit definieren: Ist Personentransport der Kern des Geschäfts?

Art der Anlage prüfen: Handelt es sich um ein Seilbahnsystem im Sinne der Seilbahnverordnung?

Nebentätigkeiten auflisten: Gibt es Gastronomie, Vermietung, Tourismusdienstleistungen?

Schwerpunkt ermitteln: Welcher Bereich ist umsatz- oder personalstärkster?

Behördliche Vorgaben checken: Gibt es regionale Besonderheiten? IHK oder Gewerbeamt konsultieren.

Code im KUBB-Tool verifizieren: Das Online-Tool des Statistischen Bundesamts bietet Entscheidungshilfen.

Rechtliche und behördliche Implikationen

Die Zuordnung zu 49.34.0 löst spezifische rechtliche Anforderungen aus. Diese sind jedoch nicht im Code selbst definiert, sondern in Fachgesetzen. Relevant sind:

  • Die Seilbahnverordnung (SeilbV) des Bundes
  • Landesspezifische Bau- und Betriebsvorschriften
  • Die Betriebssicherheitsverordnung für regelmäßige Prüfungen

Gewerbeordnung für die Anmeldung

Der Code selbst ist statistisch, aber seine Verwendung signalisiert Behörden, welche Fachvorschriften anzuwenden sind. Eine falsche Zuordnung kann dazu führen, dass notwendige Genehmigungen nicht eingeholt oder Sicherheitsvorschriften ignoriert werden. FAQ: Häufige Fragen zum Code 49.34.0

Was fällt nicht unter den Code 49.34.0?

Nicht dazu gehören: Gütertransport, mechanische Förderanlagen in Industrie oder Bergbau, touristische Attraktionen ohne Transportzweck (z.B. Riesenräder) sowie der Betrieb von Seilbahnen als reine Freizeiteinrichtung ohne Beförderungscharakter.

Welche rechtlichen Vorschriften gelten für Unternehmen unter 49.34.0?

Maßgeblich sind die Seilbahnverordnung (SeilbV), die Betriebssicherheitsverordnung, sowie regional unterschiedliche Bau- und Betriebsgenehmigungen. Eine pauschale Aussage ist schwierig; die zuständige Landesbehörde oder Industrie- und Handelskammer sollte konsultiert werden.

Kann ein Unternehmen mehrere WZ-Codes für Seilbahnbetrieb haben?

Ja, wenn zusätzliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die nicht unter 49.34.0 fallen, z.B. Gastronomie (Gaststätten, Code 56.10) oder Vermietung von Sportartikeln (77.21). Der Haupttätigkeitsschwerpunkt bestimmt den primären Code.

Häufig gestellte Fragen

Was fällt nicht unter den Code 49.34.0?

Nicht dazu gehören: Gütertransport, mechanische Förderanlagen in Industrie oder Bergbau, touristische Attraktionen ohne Transportzweck (z.B. Riesenräder) sowie der Betrieb von Seilbahnen als reine Freizeiteinrichtung ohne Beförderungscharakter.

Welche rechtlichen Vorschriften gelten für Unternehmen unter 49.34.0?

Maßgeblich sind die Seilbahnverordnung (SeilbV), die Betriebssicherheitsverordnung, sowie regional unterschiedliche Bau- und Betriebsgenehmigungen. Eine pauschale Aussage ist schwierig; die zuständige Landesbehörde oder Industrie- und Handelskammer sollte konsultiert werden.

Kann ein Unternehmen mehrere WZ-Codes für Seilbahnbetrieb haben?

Ja, wenn zusätzliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die nicht unter 49.34.0 fallen, z.B. Gastronomie (Gaststätten, Code 56.10) oder Vermietung von Sportartikeln (77.21). Der Haupttätigkeitsschwerpunkt bestimmt den primären Code.