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WZ-Klasse 49.33 – Personenbeförderung mit Fahrzeug mit Fahrer auf Abruf

Der WZ-Code 49.33.0 klassifiziert im deutschen Klassifikationssystem Wirtschaftszweige die gewerbliche Personenbeförderung mit Fahrzeug mit Fahrer auf Abruf.

Diese Klasse umfasst die Unterklasse 49.33.0 (gleiche Beschreibung).

Ebene Klasse
Tiefe 4/5
Untergeordnet 0
Verwandt 4
Übersicht

Informationen zu WZ-Klasse 49.33

Vollständige Bezeichnung Personenbeförderung mit Fahrzeug mit Fahrer auf Abruf
Abschnitt H - Verkehr und Lagerei
Abteilung 49 - Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen
Gruppe 49.3 - Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr
Klasse 49.33 - Personenbeförderung mit Fahrzeug mit Fahrer auf Abruf
Integrierte Unterklasse 49.33.0
NACE Rev. 2.1 49.33
WZ 2008 Entsprechung 49.32.0
Kundensystematik 490

Compliance Risk Score

5 von 5 Faktoren bestanden

10 / 10
Wie wir diesen Score berechnen ->
Zuordnung

Für welche Berufe gilt dieser WZ-Code?

Dieser WZ-Code wird anhand offizieller Berufs- und Crosswalk-Daten mit passenden Berufsprofilen verknüpft.

Ebenfalls relevant für

Quelle: ESCO-NACE-crosswalk, Stand: 2026-05-05 · offizieller Nachweis

Vorgänger (WZ 2008)

Offizielle Zuordnung laut Destatis-Umsteigeschlüssel: Quelle .

Offizielle Hinweise

Umsteigeschlüssel

Im Umsteigeschlüssel ist die WZ-2008-Entsprechung als ex-Position gekennzeichnet.

Zugehörige Codes

Einordnung

Was umfasst der WZ-Code 49.33.0?

Der WZ-Code 49.33.0 klassifiziert im deutschen Klassifikationssystem Wirtschaftszweige die gewerbliche Personenbeförderung mit Fahrzeug mit Fahrer auf Abruf. Dieser Code erfasst Dienstleistungen, bei denen ein Fahrzeug samt Fahrer kurzfristig oder nach Vereinbarung zur Beförderung von Personen bereitgestellt wird. Die Klassifikation dient primär statistischen Zwecken und der eindeutigen Zuordnung von Unternehmenstätigkeiten durch Behörden und Institutionen. Definition und Kernbereich des WZ-Code 49.33.0

Der Code 49.33.0 gehört zur übergeordneten Gruppe 49.33 (Personenbeförderung mit Fahrzeug mit Fahrer auf Abruf) und wird für die detaillierte statistische Erfassung verwendet. Er umfasst ausschließlich gewerbliche Tätigkeiten.

Die Beförderung erfolgt immer mit einem Fahrer. Der Dienst wird auf Abruf, also nach vorheriger Bestellung oder kurzfristiger Anfrage, erbracht. Die Fahrten finden typischerweise im Linienverkehr statt oder werden individuell vereinbart.

Konkrete Tätigkeiten, die unter diesen Code fallen

Betrieb von Taxiunternehmen und Erbringung von Taxidienstleistungen.

Bereitstellung von Mietwagen mit Fahrer (Mietwagengewerbe).

Durchführung von Krankenfahrten, sofern sie gewerblich und auf Abruf organisiert sind.

Angebot von Limousinenservices mit Chauffeur.

Abgrenzung: Was nicht zu Code 49.33.0 gehört

Nicht alle Formen der Personenbeförderung werden hier erfasst. Die Abgrenzung ist für eine korrekte Klassifizierung entscheidend.

Ausgeschlossene Tätigkeiten

Personenbeförderung im Linienverkehr nach festem Fahrplan (fällt unter Code 49.31).

Schienenpersonenverkehr (unter Code 49.10).

Fernbuslinienverkehr (Code 49.39).

Vermietung von Fahrzeugen ohne Fahrer (gehört zur Abteilung 77).

Fahrten mit nicht gewerblich genutzten Privatfahrzeugen.

Rechtliche und gewerbliche Grundlagen in Deutschland

Für die Ausübung der unter Code 49.33.0 fallenden Tätigkeiten sind in Deutschland spezifische rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen. Die Klassifikation selbst begründet keine Rechte oder Pflichten, sondern ordnet nur die ausgeübte Tätigkeit.

Maßgeblich sind das Personenbeförderungsgesetz (PbefG) und die Gewerbeordnung (GewO). Für den Betrieb eines Taxi- oder Mietwagenunternehmens ist eine entsprechende Erlaubnis nach § 2 PbefG der zuständigen Genehmigungsbehörde (oft das Straßenverkehrsamt) erforderlich. Diese wird nur erteilt, wenn die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung des Unternehmers nachgewiesen werden können.

Zusätzlich ist eine Anmeldung beim Gewerbeamt notwendig. Die korrekte Angabe des WZ-Codes 49.33.0 bei der Gewerbeanmeldung und bei statistischen Meldungen an das Statistische Bundesamt ist verpflichtend.

Häufige Fehler und praktische Hinweise

Bei der Zuordnung zum WZ-Code 49.33.0 und der Ausübung der Tätigkeit bestehen typische Fallstricke.

Ein häufiger Fehler ist die Verwechslung mit der Vermietung von Fahrzeugen ohne Fahrer. Ein Unternehmen, das nur Autos vermietet, muss einen Code aus Abteilung 77 (Vermietung von beweglichen Sachen) verwenden, selbst wenn die Kunden die Fahrzeuge für Personentransport nutzen. Nur die Bereitstellung des Fahrers macht den Unterschied.

Eine Grauzone kann die gelegentliche Beförderung, beispielsweise durch Vereine oder im privaten Umfeld, darstellen. Solange diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig und regelmäßig gegen Entgelt erfolgt, fällt sie nicht unter diesen Code und unterliegt nicht dem Personenbeförderungsgesetz.

Für Betreiber ist es essenziell, die lokalen Vorschriften der Genehmigungsbehörden zu beachten, da diese zusätzliche Auflagen bezüglich Fahrzeugausstattung, Tarifpflicht oder Dienstkleidung erlassen können.

Häufig gestellte Fragen

Was umfasst der WZ-Code 49.33.0?

Der WZ-Code 49.33.0 beschreibt die Tätigkeit 'Personenbeförderung mit Fahrzeug mit Fahrer auf Abruf' innerhalb der WZ 2025.