WZ-Gruppe 78.1 – Vermittlung von Arbeitskräften
Definition der Gruppe 78.1 im WZ 2025 Die Gruppe 78.1 „Vermittlung von Arbeitskräften“ klassifiziert Unternehmen, die Arbeitskräfte an Dritte vermitteln.
Diese gruppe führt direkt in die gleichnamige Unterklasse 78.10.
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Verwandte WZ-Codes
Erläuterungen zu Gruppe 78.1
Definition der Gruppe 78.1 im WZ 2025
Die Gruppe 78.1 „Vermittlung von Arbeitskräften“ klassifiziert Unternehmen, die Arbeitskräfte an Dritte vermitteln. Diese Tätigkeit fällt unter den übergeordneten Abschnitt N „Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen“. Typischerweise umfasst dies die reine Personalvermittlung, bei der Vermittler zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern agieren, ohne selbst Arbeitgeber zu sein.
Einordnung und Anwendungsbereich
Die Zuordnung zu dieser Gruppe ist für Gewerbeanmeldungen, statistische Meldungen und die branchengerechte Klassifikation essenziell. Unternehmen der Gruppe 78.1 sind von der Arbeitskräfteüberlassung gemäß AÜG abzugrenzen, da sie keine Arbeitgeberfunktion übernehmen. Diese Seite unterstützt bei der korrekten Selbsteinstufung für Behörden und Beratung.
Häufig gestellte Fragen
Was umfasst die WZ-2025-Gruppe 78.1?
Die Gruppe 78.1 erfasst Unternehmen, die selbständig und auf vertraglicher Basis Arbeitskräfte an Dritte vermitteln, ohne diese selbst einzustellen. Dazu zählt die reine Personalvermittlung im Sinne der Arbeitnehmerüberlassung.
Wann ist die Zuordnung zu Gruppe 78.1 relevant?
Die Zuordnung ist für Gewerbeanmeldungen, statistische Erfassungen und die korrekte branchenspezifische Einordnung von Personaldienstleistern verpflichtend.