WZ-Code 93.29.1 – Betrieb von Fahr-, Spiel- und Schaugeschäften durch reisende Schaustellerinnen und Schausteller
Der Code 93.29.1 im Klassifikationssystem WZ 2025 bezeichnet den Betrieb von Fahr-, Spiel- und Schaugeschäften durch reisende Schaustellerinnen und Schausteller.
Compliance Risk Score
5 von 5 Faktoren bestanden
- Offizielle Quelle verifiziert - WZ 2025 Gliederung: Code und Bezeichnung vorhanden
- Internationales Mapping - NACE Rev. 2.1 Entsprechung vorhanden
- Migration zur Vorversion - WZ 2008 -> WZ 2025 Zuordnung inkl. Hinweise (2 Notizen)
- Vollständige Hierarchie - Hierarchie vollständig: 5/5 Ebenen
- Schwellenwerte dokumentiert - Keine offiziellen Schwellenwerte je WZ-Code im aktuellen Quellpaket
- Handels-/Export-Mapping - Keine offizielle HS/CN-Verknüpfung je WZ-Code im aktuellen Quellpaket
- Legacy-Crosswalk - Legacy-Zuordnung vorhanden (2 Codes)
Für welche Berufe gilt dieser WZ-Code?
Dieser WZ-Code wird anhand offizieller Berufs- und Crosswalk-Daten mit passenden Berufsprofilen verknüpft.
Ebenfalls relevant für
Quelle: ESCO-NACE-crosswalk, Stand: 2026-05-05 · offizieller Nachweis
Vorgänger (WZ 2008)
Offizielle Zuordnung laut Destatis-Umsteigeschlüssel: Quelle .
Offizielle Hinweise
Umsteigeschlüssel
Im Umsteigeschlüssel ist die WZ-2008-Entsprechung als ex-Position gekennzeichnet.
Umsteigeschlüssel
Im Umsteigeschlüssel ist diese WZ-Position selbst als ex-Position gekennzeichnet.
Verwandte WZ-Codes
Was umfasst der WZ-Code 93.29.1?
Der Code 93.29.1 im Klassifikationssystem WZ 2025 bezeichnet den Betrieb von Fahr-, Spiel- und Schaugeschäften durch reisende Schaustellerinnen und Schausteller. Er erfasst mobile Unterhaltungsangebote, die temporär auf Volksfesten, Jahrmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen betrieben werden. Die Klassifikation dient der statistischen Erfassung durch das Statistische Bundesamt und hat Auswirkungen auf Gewerbeanmeldung, Branchenstatistiken und steuerliche Einordnungen. Typische Tätigkeiten unter Code 93.29.1
Der Code umfasst drei Hauptkategorien mobiler Geschäfte. Fahrgeschäfte schließen Karussells, Autoscooter, Geisterbahnen oder mobile Achterbahnen ein. Spielgeschäfte beinhalten Schießbuden, Wurfbuden, Geschicklichkeitsspiele oder Glücksspielautomaten, sofern sie nicht als reines Glücksspiel gelten. Schaugeschäfte decken Kuriositätenschauen, Illusionsshows, Tierdressuren oder mobile Ausstellungen ab. Gemeinsames Merkmal ist der temporäre Charakter und der Betrieb durch reisende Gewerbetreibende.
Abgrenzung zu anderen Codes der WZ 2025
Code 93.29.1 ist spezifisch für reisende Schausteller konzipiert. Feste Einrichtungen wie Freizeitparks oder dauerhaft installierte Vergnügungsparks fallen unter Code 93.21.0 (Vergnügungs- und Themenparks). Stationäre Spielhallen oder Casinos werden unter 92.00.1 (Glücksspiel) klassifiziert. Kulturveranstaltungen wie Zirkusvorstellungen ohne mechanische Fahrgeschäfte können unter 93.29.9 (Sonstige Unterhaltungsdienstleistungen) liegen. Die Abgrenzung hängt von Mobilität, Betriebsform und primärer Tätigkeit ab.
Gewerberechtliche Anforderungen für Schausteller
Reisende Schausteller benötigen eine Reisegewerbekarte gemäß § 55 Gewerbeordnung. Zusätzlich sind oft örtliche Erlaubnisse der Kommunen für die Teilnahme an Märkten oder Festen erforderlich. Technische Anlagen wie Fahrgeschäfte unterliegen der Betriebssicherheitsverordnung und regelmäßigen TÜV-Prüfungen. Versicherungspflichten bestehen für Haftpflicht, Unfall und ggf. Berufsgenossenschaft. Eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungsamt ist verpflichtend, auch bei Saisongeschäften.
Häufige Fehler und praktische Hinweise
Ein häufiger Fehler ist die Verwechslung mit stationären Gewerben. Mobile Schausteller müssen ihre Tätigkeit klar als Reisegewerbe anmelden. Unklarheiten bei der technischen Abnahme von Fahrgeschäften können zu Betriebsunterbrechungen führen. Steuerlich ist die Zuordnung zu umsatzsteuerlichen Sonderregelungen für Reisegewerbe zu beachten. Die korrekte Klassifizierung unter 93.29.1 ist für Branchenstatistiken und Förderprogramme relevant. Vergleich ähnlicher Codes in WZ 2025
CodeBezeichnungHauptunterschied zu 93.29.1
Checkliste für die Gewerbeanmeldung
Reisegewerbekarte beim zuständigen Ordnungsamt beantragen
Technische Abnahme für Fahrgeschäfte durch TÜV oder zugelassene Stellen
Haftpflichtversicherung nachweisen
Eventuell erforderliche kommunale Sondernutzungserlaubnis einholen
Anmeldung beim Finanzamt mit Hinweis auf Reisegewerbe
Berufsgenossenschaftliche Anmeldung prüfen
Häufig gestellte Fragen
Welche Tätigkeiten fallen unter Code 93.29.1?
Typische Tätigkeiten sind der Betrieb mobiler Fahrgeschäfte wie Karussells oder Autoscooter, Spielbuden wie Schießstände oder Wurfbuden sowie Schaugeschäfte wie Kuriositätenschauen oder Tierdressuren, sofern sie durch reisende Schausteller ausgeübt werden.
Brauchen reisende Schausteller eine spezielle Gewerbeanmeldung?
Ja, für den mobilen Betrieb ist in der Regel eine Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung erforderlich. Zusätzlich kann je nach Kommune eine örtliche Erlaubnis für Märkte oder Volksfeste nötig sein.
Unterscheidet sich Code 93.29.1 von festinstallierten Freizeitparks?
Ja, festinstallierte Freizeit- oder Themenparks fallen unter Code 93.21.0 (Vergnügungs- und Themenparks). Code 93.29.1 ist ausschließlich für mobile, temporäre Anlagen durch reisende Unternehmer vorgesehen.