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WZ-Code 80.01.2 – Geld- und Wertdienste

Was bedeutet WZ 80.01.2? Der Code 80.01.2 „Geld- und Wertdienste“ im Klassifikationssystem WZ 2025 erfasst Unternehmen, die physische Dienstleistungen rund um Geld, Wertpapiere und andere wertvolle Güter anbieten. Daz...

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Übersicht

Informationen zu WZ-Code 80.01.2

Vollständige Bezeichnung Geld- und Wertdienste
Abschnitt O - Erbringung von Sonstigen Wirtschaftlichen Dienstleistungen
Abteilung 80 - Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien
Gruppe 80.0 - Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien
Klasse 80.01 - Private Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien
NACE Rev. 2.1 80.01.2
WZ 2008 Entsprechung 80.10.0
Kundensystematik 800

Compliance Risk Score

5 von 5 Faktoren bestanden

10 / 10
Wie wir diesen Score berechnen ->
Zuordnung

Für welche Berufe gilt dieser WZ-Code?

Dieser WZ-Code wird anhand offizieller Berufs- und Crosswalk-Daten mit passenden Berufsprofilen verknüpft.

Ebenfalls relevant für

Quelle: ESCO-NACE-crosswalk, Stand: 2026-05-05 · offizieller Nachweis

Vorgänger (WZ 2008)

Offizielle Zuordnung laut Destatis-Umsteigeschlüssel: Quelle .

Offizielle Hinweise

Umsteigeschlüssel

Im Umsteigeschlüssel ist die WZ-2008-Entsprechung als ex-Position gekennzeichnet.

Einordnung

Was umfasst der WZ-Code 80.01.2?

Was bedeutet WZ 80.01.2?

Der Code 80.01.2 „Geld- und Wertdienste“ im Klassifikationssystem WZ 2025 erfasst Unternehmen, die physische Dienstleistungen rund um Geld, Wertpapiere und andere wertvolle Güter anbieten. Dazu zählen vor allem der sichere Transport, die Bearbeitung, Lagerung und technische Betreuung von Bargeld und Wertgegenständen. Die Tätigkeit erfordert oft spezielle behördliche Genehmigungen und unterliegt strengen Sicherheitsvorschriften.

Typische Tätigkeiten im Überblick

Unternehmen in dieser Branche bieten services, die über reine Sicherheitsdienste hinausgehen. Dazu gehören:

  • Geldtransporte und -begleitungen
  • Bargeldbearbeitung (Zählen, Sortieren, Prüfen)
  • Service und Befüllung von Geldautomaten
  • Wertlogistik für Bankschließfächer oder Wertpapiere
  • Ein- und Auszahlungsdienstleistungen für Handel und Banken

Abgrenzung zu anderen WZ-Codes

Die Klassifikation grenzt sich klar von verwandten Branchen ab. So fallen reine Wachdienste ohne Wertbezug unter WZ 80.10, während Detekteien in WZ 80.30 eingeordnet werden. Auch reine IT-Dienstleistungen oder digitale Zahlungsabwicklungen sind hier nicht enthalten – sie finden sich in anderen Abteilungen der WZ 2025.

Gewerbeanmeldung und rechtliche Anforderungen

Für die Ausübung von Geld- und Wertdiensten ist in der Regel eine Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) notwendig. Voraussetzungen sind oft:

  • Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
  • Sachkundenachweis
  • Ausreichende versicherungstechnische Absicherung

Einhaltung der Geld- und Wertdienstearbeitsbedingungenverordnung (GeldWertArbbV)

Eine fehlende oder falsche Genehmigung kann zu Bußgeldern oder Gewerbeuntersagung führen.

Häufige Fehler und Fallstricke

Unternehmen unterschätzen oft den regulatorischen Aufwand. Typische Probleme sind:

  • Verwechslung mit reinen Sicherheitsdiensten
  • Unklare Abgrenzung bei hybriden Dienstleistungen

Fehlende Anpassung an updated Vorschriften wie die DIN 77210-2

Eine frühzeitige rechtliche Beratung und klare Geschäftsprozesse minimieren Risiken. Häufige Fragen zu WZ 80.01.2

Welche Tätigkeiten fallen unter WZ 80.01.2? Typische Tätigkeiten umfassen Geldtransport, Bargeldbearbeitung, Geldautomaten-Service, Wertlogistik sowie die physische Sicherung und Verarbeitung von Zahlungsmitteln und anderen Wertgegenständen.

Braucht man eine Erlaubnis für Geld- und Wertdienste? Ja, für viele Tätigkeiten ist eine erlaubnispflichtige Gewerbeanmeldung nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) erforderlich, insbesondere wenn es um den Transport oder die Bewachung von Geld und Werten geht.

Häufig gestellte Fragen

Welche Tätigkeiten fallen unter WZ 80.01.2?

Typische Tätigkeiten umfassen Geldtransport, Bargeldbearbeitung, Geldautomaten-Service, Wertlogistik sowie die physische Sicherung und Verarbeitung von Zahlungsmitteln und anderen Wertgegenständen.

Braucht man eine Erlaubnis für Geld- und Wertdienste?

Ja, für viele Tätigkeiten ist eine erlaubnispflichtige Gewerbeanmeldung nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) erforderlich, insbesondere wenn es um den Transport oder die Bewachung von Geld und Werten geht.