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WZ-Code 60.39.3 – Verbreitung von Medieninhalten über Blogs

Der Code 60.39.3 der Wirtschaftszweigklassifikation (WZ) 2025 bezeichnet die Verbreitung von Medieninhalten über Blogs.

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Übersicht

Informationen zu WZ-Code 60.39.3

Vollständige Bezeichnung Verbreitung von Medieninhalten über Blogs
Abschnitt J - Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten
Abteilung 60 - Rundfunkveranstalter, Nachrichtenagenturen und sonstige Verbreitung von Medieninhalten
Gruppe 60.3 - Nachrichtenagenturen und sonstige Verbreitung von Medieninhalten
Klasse 60.39 - Sonstige Verbreitung von Medieninhalten
NACE Rev. 2.1 60.39.3
WZ 2008 Entsprechung 63.12.0
Kundensystematik 600

Compliance Risk Score

5 von 5 Faktoren bestanden

10 / 10
Wie wir diesen Score berechnen ->
Zuordnung

Für welche Berufe gilt dieser WZ-Code?

Dieser WZ-Code wird anhand offizieller Berufs- und Crosswalk-Daten mit passenden Berufsprofilen verknüpft.

Ebenfalls relevant für

Quelle: ESCO-NACE-crosswalk, Stand: 2026-05-05 · offizieller Nachweis

Vorgänger (WZ 2008)

Offizielle Zuordnung laut Destatis-Umsteigeschlüssel: Quelle .

Offizielle Hinweise

Umsteigeschlüssel

Im Umsteigeschlüssel ist die WZ-2008-Entsprechung als ex-Position gekennzeichnet.

Einordnung

Was umfasst der WZ-Code 60.39.3?

Der Code 60.39.3 der Wirtschaftszweigklassifikation (WZ) 2025 bezeichnet die Verbreitung von Medieninhalten über Blogs. Er gehört zur Abteilung 60 (Rundfunkveranstalter, Nachrichtenagenturen und sonstige Verbreitung von Medieninhalten) und erfasst Unternehmen, die primär über Blog-Plattformen Inhalte wie Artikel, Videos oder Podcasts distribuieren, ohne diese wesentlich redaktionell neu zu erstellen. Die Klassifikation ist relevant für Gewerbeanmeldung, Statistik und Branchenzuordnung. Typische Tätigkeiten unter Code 60.39.3

Unter diesen Code fallen Aktivitäten, bei denen die Verbreitung von Medieninhalten im Vordergrund steht. Dazu zählt das Betreiben von Blogs, die:

  • Textinhalte Dritter veröffentlichen und zugänglich machen,
  • Audio- oder Videomaterial einbinden und streamen,

durch Werbung oder Affiliate-Links monetarisiert werden,

aggregierte Inhalte ohne signifikante Eigenproduktion bereitstellen.

Nicht dazu gehört die redaktionelle Neuerstellung von Inhalten, die unter Codes wie 58.13 (Verlagsgewerbe) oder 59.20 (Ton- und Bildverlag) fällt.

Abgrenzung zu ähnlichen Wirtschaftszweigen

Die Klassifikation erfordert eine präzise Zuordnung. Häufige Verwechslungen gibt es mit:

  • Code
  • Bezeichnung
  • Unterschied zu 60.39.3
  • 58.13
  • Verlagsgewerbe
  • Umfasst die Erstellung und Veröffentlichung eigener Inhalte; 60.39.3 nur Verbreitung vorhandener Medien.
  • 63.12
  • Webportale
  • Bezieht sich auf Plattformen mit multiple Funktionen; 60.39.3 fokussiert auf Blogs als Hauptkanal.
  • 60.39.9
  • Sonstige Verbreitung von Medieninhalten
  • Ein Auffangcode für Verbreitung über andere Kanäle als Blogs.

Für Mischformen entscheidet der Schwerpunkt der Tätigkeit.

Hinweise für die Gewerbeanmeldung

Bei der Anmeldung eines Gewerbes, das Blog-basierte Medienverbreitung betreibt, ist 60.39.3 der korrekte Code, wenn:

  • der Blog der primäre Verbreitungskanal ist,

keine wesentliche redaktionelle Neuproduktion stattfindet,

die Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich ausgeübt wird.

Behörden wie das Statistische Bundesamt verwenden diese Codes für die branchenspezifische Erfassung. Eine fehlerhafte Zuordnung kann zu inkorrekten statistischen Daten führen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Tätigkeiten fallen unter den Code 60.39.3?

Der Code umfasst die Verbreitung von Text-, Audio- oder Videoinhalten über Blogs als Hauptkanal, ohne redaktionelle Neuerstellung. Dazu zählen auch werbefinanzierte Blogs und Affiliate-Marketing, sofern der Schwerpunkt auf der Verbreitung liegt.

Wie unterscheidet sich 60.39.3 von 58.13 (Verlagsgewerbe)?

Während 58.13 die Erstellung und Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte umfasst, klassifiziert 60.39.3 die reine Verbreitung vorhandener Medieninhalte über Blogs, ohne eigenes Verlagsprodukt.