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WZ-Code 60.39.2 – Betrieb von Content-Sharing-Websites

Was bedeutet Code 60.39.2 im WZ-System? Der Code 60.39.2 im WZ-Verzeichnis klassifiziert den Betrieb von Webplattformen, die Nutzern das Teilen und Hochladen von Inhalten ermöglichen. Diese Tätigkeit fällt unter das...

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Übersicht

Informationen zu WZ-Code 60.39.2

Vollständige Bezeichnung Betrieb von Content-Sharing-Websites
Abschnitt J - Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten
Abteilung 60 - Rundfunkveranstalter, Nachrichtenagenturen und sonstige Verbreitung von Medieninhalten
Gruppe 60.3 - Nachrichtenagenturen und sonstige Verbreitung von Medieninhalten
Klasse 60.39 - Sonstige Verbreitung von Medieninhalten
NACE Rev. 2.1 60.39.2
WZ 2008 Entsprechung 63.12.0
Kundensystematik 600

Compliance Risk Score

5 von 5 Faktoren bestanden

10 / 10
Wie wir diesen Score berechnen ->
Zuordnung

Für welche Berufe gilt dieser WZ-Code?

Dieser WZ-Code wird anhand offizieller Berufs- und Crosswalk-Daten mit passenden Berufsprofilen verknüpft.

Ebenfalls relevant für

Quelle: ESCO-NACE-crosswalk, Stand: 2026-05-05 · offizieller Nachweis

Vorgänger (WZ 2008)

Offizielle Zuordnung laut Destatis-Umsteigeschlüssel: Quelle .

Offizielle Hinweise

Umsteigeschlüssel

Im Umsteigeschlüssel ist die WZ-2008-Entsprechung als ex-Position gekennzeichnet.

Einordnung

Was umfasst der WZ-Code 60.39.2?

Was bedeutet Code 60.39.2 im WZ-System?

Der Code 60.39.2 im WZ-Verzeichnis klassifiziert den Betrieb von Webplattformen, die Nutzern das Teilen und Hochladen von Inhalten ermöglichen. Diese Tätigkeit fällt unter das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), das seit 2021 spezifische Pflichten für solche Dienste vorschreibt. Betreiber haften für urheberrechtlich geschützte Inhalte, die ohne Lizenz durch Nutzer hochgeladen werden, sofern sie keine angemessenen Maßnahmen zur Lizenzierung oder Entfernung ergreifen.

Rechtliche Grundlagen nach UrhDaG

Das UrhDaG setzt die EU-Urheberrechtsrichtlinie um und definiert Content-Sharing-Dienste als Anbieter, deren Hauptzweck das Speichern und öffentliche Zugänglichmachen großer Mengen urheberrechtlich geschützter Werke ist. § 1 UrhDaG stellt klar: Betreiber benötigen Lizenzen für hochgeladene Inhalte. Fehlen diese, müssen sie Inhalte entfernen oder sperren, sobald sie Kenntnis erlangen. Ein BGH-Urteil vom 02.06.2022 (I ZR 56/17) bestätigt, dass Plattformen proaktiv Maßnahmen ergreifen müssen, um Rechtsverletzungen zu verhindern.

Praktische Schritte zur Compliance

Als Erstes prüfen Sie, ob Ihr Service unter das UrhDaG fällt. Kriterien sind der Hauptzweck der Plattform und die Menge der geteilten Inhalte. Ist das der Fall, müssen Sie Lizenzvereinbarungen mit Rechteinhabern wie Verwertungsgesellschaften schließen. Alternativ implementieren Sie ein wirksames Beschwerde- und Filtersystem, um unerlaubte Uploads zu erkennen und zu blockieren. Dokumentieren Sie alle Maßnahmen, um im Streitfall Nachweisbarkeit zu gewährleisten.

Typische Fehler und Haftungsrisiken

Viele Betreiber unterschätzen den Aufwand für Lizenzverhandlungen oder setzen unzureichende Upload-Filter ein. Unklare Nutzungsbedingungen, die nicht explizit auf Urheberrecht verweisen, erhöhen das Risiko. Ohne klare Prozesse für Beschwerden und Löschungen drohen Abmahnungen, Schadensersatzforderungen und Unterlassungsverfügungen. Ein häufiger Irrtum: Die Haftung entfällt nicht allein durch einen Disclaimer.

Langfristige Strategie und Ausblick

Bauen Sie langfristige Beziehungen zu Rechteinhabern auf und passen Sie Ihre Technik an rechtliche Entwicklungen an. Die Rechtsprechung zum UrhDaG entwickelt sich weiter; bleiben Sie durch Fachberatung und Monitoring auf dem Laufenden. Zitierend ein Experte: "Das UrhDaG verlangt von Plattformen eine aktivere Rolle im Urheberschutz – reaktives Handeln genügt nicht."

Häufig gestellte Fragen

Was umfasst der WZ-Code 60.39.2?

Der WZ-Code 60.39.2 beschreibt die Tätigkeit 'Betrieb von Content-Sharing-Websites' innerhalb der WZ 2025.