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WZ-Code 60.39.1 – Online-Bereitstellung von Software

Der WZ-Code 60.39.1 bezeichnet die gewerbliche Online-Bereitstellung von Software – also das Bereitstellen, Hosting und Vermieten von Software über Internetverbindungen ohne physischen Datenträger.

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Übersicht

Informationen zu WZ-Code 60.39.1

Vollständige Bezeichnung Online-Bereitstellung von Software
Abschnitt J - Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten
Abteilung 60 - Rundfunkveranstalter, Nachrichtenagenturen und sonstige Verbreitung von Medieninhalten
Gruppe 60.3 - Nachrichtenagenturen und sonstige Verbreitung von Medieninhalten
Klasse 60.39 - Sonstige Verbreitung von Medieninhalten
NACE Rev. 2.1 60.39.1
WZ 2008 Entsprechung 47.91.9, 63.11.0
Kundensystematik 600

Compliance Risk Score

5 von 5 Faktoren bestanden

10 / 10
Wie wir diesen Score berechnen ->
Zuordnung

Für welche Berufe gilt dieser WZ-Code?

Dieser WZ-Code wird anhand offizieller Berufs- und Crosswalk-Daten mit passenden Berufsprofilen verknüpft.

Ebenfalls relevant für

Quelle: ESCO-NACE-crosswalk, Stand: 2026-05-05 · offizieller Nachweis

Vorgänger (WZ 2008)

Offizielle Zuordnung laut Destatis-Umsteigeschlüssel: Quelle .

Offizielle Hinweise

Umsteigeschlüssel

Im Umsteigeschlüssel ist die WZ-2008-Entsprechung als ex-Position gekennzeichnet.

Umsteigeschlüssel

Im Umsteigeschlüssel ist diese WZ-Position selbst als ex-Position gekennzeichnet.

Einordnung

Was umfasst der WZ-Code 60.39.1?

Der WZ-Code 60.39.1 bezeichnet die gewerbliche Online-Bereitstellung von Software – also das Bereitstellen, Hosting und Vermieten von Software über Internetverbindungen ohne physischen Datenträger. Diese Klassifikation betrifft SaaS-Anbieter, Cloud-Dienste und Abonnementmodelle. Rechtlich relevant sind dabei insbesondere die Digitale-Inhalte-Richtlinie und vertragliche Klarheit bei Nutzungsrechten. Was genau umfasst Code 60.39.1?

Die Klassifikation 60.39.1 im Wirtschaftszweigverzeichnis des Statistischen Bundesamts definiert die gewerbliche Bereitstellung von Software über Online-Medien. Konkret gehören dazu:

  • Bereitstellung von Software via Download oder Cloud-Zugang
  • Vermietung von Software-Lizenzen auf Zeitbasis
  • Hosting und Wartung von Software auf eigenen Servern

Zugänglichmachung von Anwendungen durch Streaming

Nicht dazu gehört die Entwicklung von Software (WZ 62.01) oder der Handel mit physischen Datenträgern.

Rechtliche Einordnung und Pflichten

Für Anbieter, die unter 60.39.1 fallen, gelten spezifische rechtliche Rahmenbedingungen. Das Gesetz zur Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie regelt seit 2022 explizit die Bereitstellung digitaler Produkte.

Wesentliche Punkte sind:

  • Klare Beschreibung der bereitgestellten Software und ihrer Funktionen
  • Gewährleistung der Vertragsmäßigkeit (Funktionsfähigkeit zur vereinbarten Zeit)
  • Informationspflichten gegenüber Kunden über Updates und Änderungen

Einhaltung der DSGVO bei personenbezogenen Daten

Die rechtliche Natur der Softwareüberlassung wurde vom BGH bereits 2006 geklärt: Es handelt sich regelmäßig um Miete, nicht um Kauf.

Typische Fehler bei der Klassifizierung

Viele Unternehmen ordnen ihre Tätigkeit falsch ein. Diese Irrtümer kommen häufig vor:

  • Fehler
  • Korrektur
  • Softwareentwicklung als Bereitstellung deklariert
  • Entwicklung fällt unter 62.01, nicht 60.39.1
  • Kombinierte Angebote nicht aufgeteilt
  • Bei Entwicklung und Hosting sind beide Codes notwendig
  • Physischer Verkauf mit Online-Updates verwechselt
  • Bei Hauptleistung physischer Datenträger gilt Einzelhandel

Eine falsche Zuordnung kann zu fehlerhaften Statistiken und problematischen Gewerbeanmeldungen führen.

Abgrenzung zu anderen WZ-Codes

Die Abgrenzung zu verwandten Codes ist essentiell für die korrekte Klassifizierung:

  • WZ 62.01: Entwicklung und Programmierung von Software (Erstellung)
  • WZ 47.91.1: Einzelhandel mit Computern und Software (physischer Verkauf)

WZ 63.11: Datenverarbeitung und Hosting (infrastrukturbasiert)

Für reine SaaS-Anbieter ohne Entwicklungsleistung ist 60.39.1 der korrekte Code.

Praktische Umsetzung für Anbieter

Wenn Sie Software online bereitstellen, beachten Sie diese Schritte:

  • Gewerbeanmeldung mit präziser Beschreibung der Tätigkeit
  • Wahl des korrekten WZ-Codes (60.39.1 bei reiner Bereitstellung)
  • Klare vertragliche Regelung der Nutzungsrechte mit Kunden
  • Einhaltung der Informationspflichten gemäß Digitale-Inhalte-Richtlinie

Regelmäßige Überprüfung der regulatorischen Anforderungen

Besondere Sorgfalt ist bei Software mit branchenspezifischen Regulationen (Medizinprodukte, Finanzdienstleistungen) geboten.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet der WZ-Code 60.39.1?

Der Code 60.39.1 klassifiziert im deutschen Wirtschaftszweigverzeichnis die gewerbliche Online-Bereitstellung von Software. Dazu zählen das Hosting, die Vermietung und der Zugang zu Software über das Internet, ohne dass eine physische Lieferung stattfindet.

Welche Software fällt unter 60.39.1?

Unter diesen Code fallen SaaS-Lösungen, Cloud-basierte Anwendungen, Abonnement-Software und alle digital bereitgestellten Programme, bei denen keine dauerhafte Übertragung von Nutzungsrechten im klassischen Sinn erfolgt.

Brauche ich eine spezielle Genehmigung für diese Tätigkeit?

Eine spezifische Genehmigung für Softwarebereitstellung ist nicht erforderlich, aber Sie müssen ein Gewerbe anmelden. Besondere regulatorische Anforderungen können je nach Softwaretyp entstehen, insbesondere bei Finanz- oder Gesundheitssoftware.

Was ist der Unterschied zur Softwareentwicklung (WZ 62.01)?

WZ 62.01 umfasst die Erstellung und Programmierung von Software, während 60.39.1 nur die Bereitstellung und Zugänglichmachung bereits existierender Software über Online-Medien klassifiziert.