C Produktion
Unterklasse

WZ-Code 20.59.2 – Herstellung von Klebstoffen

Der Code 20.59.2 der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) erfasst die gewerbliche Herstellung von Klebstoffen und Leimen.

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Übersicht

Informationen zu WZ-Code 20.59.2

Vollständige Bezeichnung Herstellung von Klebstoffen
Abschnitt C - Verarbeitendes Gewerbe
Abteilung 20 - Herstellung von chemischen Erzeugnissen
Gruppe 20.5 - Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen
Klasse 20.59 - Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a. n. g.
NACE Rev. 2.1 20.59.2
WZ 2008 Entsprechung 20.52.0
Kundensystematik 200

Compliance Risk Score

5 von 5 Faktoren bestanden

10 / 10
Wie wir diesen Score berechnen ->
Zuordnung

Für welche Berufe gilt dieser WZ-Code?

Dieser WZ-Code wird anhand offizieller Berufs- und Crosswalk-Daten mit passenden Berufsprofilen verknüpft.

Ebenfalls relevant für

Quelle: ESCO-NACE-crosswalk, Stand: 2026-05-05 · offizieller Nachweis

Vorgänger (WZ 2008)

Offizielle Zuordnung laut Destatis-Umsteigeschlüssel: Quelle .

Einordnung

Was umfasst der WZ-Code 20.59.2?

Der Code 20.59.2 der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) erfasst die gewerbliche Herstellung von Klebstoffen und Leimen. Dazu zählen Produkte auf Basis synthetischer Polymere, Gummi oder anderer chemischer Grundstoffe. Die Abgrenzung zu ähnlichen Codes wie 20.59.1 oder 22.29 ist entscheidend, um Fehler bei der Meldung oder Statistik zu vermeiden. Rechtliche Anforderungen an die Produktion können je nach Chemikalieneinsatz umfangreich sein. Was bedeutet Code 20.59.2 genau?

Der Code 20.59.2 ist eine Unterkategorie der Gruppe 20.59 (Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen) und spezifiziert die Produktion von Klebstoffen. Im Kern geht es um die industrielle oder handwerkliche Herstellung mit dem Ziel des Vertriebs oder der gewerblichen Nutzung. Die Produktion umfasst verschiedene Verfahren wie Mischen, Polymerisation oder Dispergierung.

Eingeschlossene Tätigkeiten

Herstellung von Klebstoffen auf Kunststoffbasis (z.B. PVAC, Epoxidharze)

Produktion von Gummiklebstoffen und Latexleimen

Herstellung von lösemittelhaltigen Klebern

Produktion von Dispensionsklebstoffen (wässrige Systeme)

Herstellung von Reaktionsklebstoffen (Zweikomponenten-Kleber)

Abpacken und Konfektionierung als Teil des Herstellungsprozesses

Nicht eingeschlossene Tätigkeiten

Herstellung von Klebstoffen auf Basis natürlicher Polymere (Stärke, Dextrin) – diese fallen unter 20.59.1

Produktion von Klebebändern oder selbstklebenden Folien – Code 22.29

Reines Abfüllen oder Vertreiben ohne eigene Produktion – falls nur Handelsware, ggf. Großhandel

Herstellung von Klebstoffen für den privaten oder experimentellen Gebrauch

Typische Fehler bei der Zuordnung

Häufig wird der Code 20.59.2 fälschlicherweise verwendet, wenn eigentlich andere Codes zutreffen. Das kann zu Problemen bei der statistischen Erfassung oder sogar bei Genehmigungsverfahren führen. Verwechslung mit Code 20.59.1

Code 20.59.1 bezieht sich auf Klebstoffe auf Basis natürlicher Polymere, etwa Stärkeleime oder Dextrinkleber. Wenn Sie sowohl synthetische als auch natürliche Klebstoffe herstellen, müssen beide Tätigkeiten gemeldet werden. Eine pauschale Zuordnung zu nur einem Code ist nicht zulässig. Abgrenzung zur Klebebandherstellung (22.29)

Die Herstellung von Klebebändern, also Trägermaterialien mit klebender Schicht, fällt nicht unter 20.59.2, sondern unter 22.29 (Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren). Selbst wenn Sie den Kleber selbst produzieren, aber auf einen Träger aufbringen, ist 22.29 der korrekte Code.

Rechtliche und sicherheitstechnische Anforderungen

Die Herstellung von Klebstoffen unterliegt in Deutschland verschiedenen rechtlichen Rahmenbedingungen. Diese hängen stark von den eingesetzten Chemikalien und den Produktionsmengen ab. Überblick über mögliche Genehmigungspflichten BereichRelevante VerordnungTypische Auslöser ChemikalienrechtREACH, CLPEinstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblätter ImmissionsschutzBImSchGOrganische Lösemittel, Staubemissionen StörfallvorsorgeStörfallVLagerung bestimmter gefährlicher Stoffe oberhalb von Mengenschwellen AbfallrechtKrWGEntsorgung von Produktionsrückständen Eine pauschale Aussage, ob für Ihre Produktion eine Genehmigung nötig ist, kann nicht getroffen werden. Die Prüfung durch einen Fachanwalt oder Sachverständigen ist ratsam, besonders wenn Sie mit Lösemitteln oder reaktiven Chemikalien arbeiten.

Praktische Tipps für die korrekte Zuordnung

Um sicherzugehen, dass Sie den richtigen WZ-Code verwenden, sollten Sie diese Punkte prüfen. Ist die Herstellung gewerblich? Private Hobbyproduktion ist nicht erfasst.

Welche Grundstoffe verwenden Sie? Synthetisch (20.59.2) oder natürlich (20.59.1)?

Produzieren Sie nur den Kleber oder auch Endprodukte wie Klebebänder? Bei Endprodukten prüfen, ob andere Codes wie 22.29 passen.

Führen Sie alle Prozessschritte selbst durch, oder kaufen Sie Halbzeug zu? Reine Konfektionierung ist oft kein Herstellung.

Häufig gestellte Fragen

Was fällt unter den Code 20.59.2?

Die gewerbliche Herstellung von Klebstoffen und Leimen auf Basis von Kunststoffen, Gummi oder anderen chemischen Grundstoffen, einschließlich lösemittelhaltiger Kleber, Dispersionen und Reaktionsklebstoffe.

Welche Produkte sind ausgeschlossen?

Nicht eingeschlossen sind Klebstoffe auf Basis von natürlichen Polymeren wie Stärke oder Dextrin (Code 20.59.1), sowie die Herstellung von Klebebändern (Code 22.29) und die Klebstoffabfüllung ohne eigene Produktion.

Brauche ich eine Genehmigung für die Klebstoffherstellung?

Ja, je nach verwendeten Chemikalien und Produktionsmenge können Genehmigungen nach Chemikalienrecht, Immissionsschutzrecht oder Störfallverordnung erforderlich sein. Eine rechtliche Prüfung ist essenziell.

Kann ich auch Klebstoffe für den Eigenbedarf herstellen?

Nein, der Code 20.59.2 erfasst nur die gewerbliche, also auf Verkauf oder gewerbliche Nutzung ausgerichtete Herstellung. Private oder experimentelle Herstellung fällt nicht unter diese Klassifikation.