WZ-Code 20.59.1 – Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen
Der WZ-Code 20.59.1 bezeichnet die Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen gemäß Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008.
Compliance Risk Score
5 von 5 Faktoren bestanden
- Offizielle Quelle verifiziert - WZ 2025 Gliederung: Code und Bezeichnung vorhanden
- Internationales Mapping - NACE Rev. 2.1 Entsprechung vorhanden
- Migration zur Vorversion - WZ 2008 -> WZ 2025 Zuordnung vorhanden
- Vollständige Hierarchie - Hierarchie vollständig: 5/5 Ebenen
- Schwellenwerte dokumentiert - Keine offiziellen Schwellenwerte je WZ-Code im aktuellen Quellpaket
- Handels-/Export-Mapping - Keine offizielle HS/CN-Verknüpfung je WZ-Code im aktuellen Quellpaket
- Legacy-Crosswalk - Legacy-Zuordnung vorhanden (1 Codes)
Für welche Berufe gilt dieser WZ-Code?
Dieser WZ-Code wird anhand offizieller Berufs- und Crosswalk-Daten mit passenden Berufsprofilen verknüpft.
Ebenfalls relevant für
Quelle: ESCO-NACE-crosswalk, Stand: 2026-05-05 · offizieller Nachweis
Vorgänger (WZ 2008)
Offizielle Zuordnung laut Destatis-Umsteigeschlüssel: Quelle .
Verwandte WZ-Codes
Was umfasst der WZ-Code 20.59.1?
Der WZ-Code 20.59.1 bezeichnet die Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen gemäß Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008. Diese Tätigkeit umfasst die Produktion von Feuerwerkskörpern, Signalmunition und ähnlichen Artikeln unter strengen sicherheitsrechtlichen Auflagen. Unternehmen benötigen eine spezielle Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz und müssen technische sowie betriebliche Standards einhalten. Die korrekte Zuordnung des Codes ist für Gewerbeanmeldung, Statistik und behördliche Kommunikation verpflichtend. Definition und Abgrenzung des WZ-Codes 20.59.1
Die Klassifikation 20.59.1 gehört zur Gruppe 20.59 (Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen) und specifically erfasst Unternehmen, die pyrotechnische Gegenstände gewerbsmäßig herstellen. Dazu zählen Feuerwerksartikel der Kategorien F1 bis F4, theaterpyrotechnische Sätze, Industriefeuerwerk und signaltechnische Erzeugnisse. Nicht enthalten ist die Herstellung von Sprengstoffen (WZ 20.51) oder Zündmitteln (20.52). Die Abgrenzung erfolgt über den spezifischen Verwendungszweck und die chemische Zusammensetzung.
Rechtliche Grundlagen und Genehmigungspflichten
Für die Aufnahme einer Tätigkeit nach WZ 20.59.1 ist eine behördliche Erlaubnis nach § 7 SprengG zwingend erforderlich. Das betrifft sowohl die Herstellung als auch die Lagerung pyrotechnischer Satzmassen und fertiger Erzeugnisse. Anträge sind bei der zuständigen Landesbehörde oder dem Gewerbeaufsichtsamt zu stellen. Genehmigungsvoraussetzungen umfassen einen Nachweis der Fachkunde, ein Sicherheitskonzept, geeignete Betriebsräume und eine Gefährdungsbeurteilung. Verstöße gegen die Vorschriften können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden.
Technische und sicherheitstechnische Anforderungen
Betriebsstätten für die Herstellung pyrotechnischer Erzeugnisse müssen baulich von anderen Nutzungen getrennt sein und über ausreichend Sicherheitsabstände verfügen. Die verwendeten Anlagen und Maschinen müssen explosionsgeschützt ausgelegt sein. Personal benötigt regelmäßige Unterweisungen nach DGUV Vorschrift 109-009. Die Lagerung erfolgt in zugelassenen Explosionsschutzbehältern oder separaten Magazinen. Dokumentationspflichten betreffen Chargenverfolgung, Rezepturen und Sicherheitsdatenblätter.
Typische Probleme und betriebliche Risiken
Häufige Schwierigkeiten ergeben sich aus unklaren Abgrenzungen zu benachbarten Wirtschaftszweigen wie der chemischen Grundstoffherstellung. Auch die Einstufung von Mischbetrieben mit zusätzlichen Aktivitäten kann komplex sein. Praxisprobleme betreffen oft die Lagerkapazitäten, die Einhaltung von Umweltauflagen oder die Versicherbarkeit der Risiken. Verzögerungen im Genehmigungsverfahren sind keine Seltenheit, insbesondere bei unvollständigen Antragsunterlagen oder Bedenken der Nachbarn.
Abgrenzung zu ähnlichen WZ-Codes
WZ 20.59.1 ist eindeutig von der Herstellung chemischer Grundstoffe (20.1x) und pharmazeutischer Erzeugnisse (21) getrennt. Eng verwandt ist Code 20.59.0 für sonstige chemische Erzeugnisse, die nicht pyrotechnisch klassifiziert sind. Bei der Produktion von Zündhölzern oder Bengalfackeln muss die konkrete Zusammensetzung und Wirkungsweise zur Abgrenzung herangezogen werden. Bei Zweifeln entscheidet das statistische Landesamt auf Antrag.
Praktische Schritte zur Codierung und Meldung
Für die ordnungsgemäße Anmeldung des Gewerbes ist der WZ-Code 20.59.1 bei der zuständigen Gemeinde oder dem Gewerbeamt anzugeben. Bei Neuaufnahme der Tätigkeit empfiehlt sich eine vorherige Rücksprache mit der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Die jährliche Meldung an die statistischen Ämter erfolgt automatisiert über das Amtliche Unternehmensregister. Änderungen der Produktpalette oder des Herstellungsverfahrens können eine Anpassung der Codierung notwendig machen.
Häufig gestellte Fragen
Was umfasst der WZ-Code 20.59.1?
Der WZ-Code 20.59.1 beschreibt die Tätigkeit 'Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen' innerhalb der WZ 2025.