WZ-Code 01.30.2 – Betrieb von Baumschulen
Was der WZ-Code 01.30.2 umfasst Der Betrieb von Baumschulen nach WZ 01.30.2 konzentriert sich auf die vegetative oder generative Vermehrung sowie die Anzucht von verholzenden Pflanzen.
Compliance Risk Score
5 von 5 Faktoren bestanden
- Offizielle Quelle verifiziert - WZ 2025 Gliederung: Code und Bezeichnung vorhanden
- Internationales Mapping - NACE Rev. 2.1 Entsprechung vorhanden
- Migration zur Vorversion - WZ 2008 -> WZ 2025 Zuordnung vorhanden
- Vollständige Hierarchie - Hierarchie vollständig: 5/5 Ebenen
- Schwellenwerte dokumentiert - Keine offiziellen Schwellenwerte je WZ-Code im aktuellen Quellpaket
- Handels-/Export-Mapping - Keine offizielle HS/CN-Verknüpfung je WZ-Code im aktuellen Quellpaket
- Legacy-Crosswalk - Legacy-Zuordnung vorhanden (1 Codes)
Vorgänger (WZ 2008)
Offizielle Zuordnung laut Destatis-Umsteigeschlüssel: Quelle .
Verwandte WZ-Codes
Was umfasst der WZ-Code 01.30.2?
Was der WZ-Code 01.30.2 umfasst
Der Betrieb von Baumschulen nach WZ 01.30.2 konzentriert sich auf die vegetative oder generative Vermehrung sowie die Anzucht von verholzenden Pflanzen. Die Tätigkeit zielt grundsätzlich auf den Verkauf der Pflanzen ab, nicht auf deren weitere Nutzung im eigenen Betrieb. Typische Kulturen sind Forstgehölze wie Buchen, Eichen oder Fichten, Ziersträucher und Bäume, Obstbäume, Rosen sowie Reben in Rebschulen. Die Aufzucht erfolgt in der Regel auf speziellen Flächen mit intensiver gärtnerischer Betreuung.
Abgrenzung zu anderen WZ-Codes
Die klare Trennung zu verwandten Codes ist entscheidend für die korrekte statistische Erfassung und betriebliche Meldung. Abgrenzung zu WZ 01.30.1 (Anbau von Weihnachtsbäumen)
Die Aufzucht von Weihnachtsbäumen, beispielsweise Nordmanntannen oder Blaufichten, fällt unter einen separaten Code (01.30.1), auch wenn es sich um Forstpflanzen handelt. Der Unterschied liegt im spezifischen Verwendungszweck. Eine Baumschule nach 01.30.2 verkauft ihre Forstgehölze für Aufforstung oder Landschaftsbau, nicht primär als Weihnachtsbaum. Abgrenzung zu WZ 02.10.0 (Forstwirtschaft)
Dies ist eine der häufigsten Fehlerquellen. Die Forstwirtschaft (02.10.0) umfasst die Bewirtschaftung von Waldflächen zur Holzproduktion, die natürliche Verjüngung des Waldes sowie forstliche Dienstleistungen. Eine Forstbaumschule, die junge Bäume zur Wiederaufforstung produziert und verkauft, gehört dagegen zu 01.30.2. Sobald der Betrieb selbst Waldflächen zur Holzernte bewirtschaftet, muss zusätzlich 02.10.0 gemeldet werden. Abgrenzung zu WZ 01.30.3 (Anbau von Blumen und Zierpflanzen)
Der Anbau von nicht verholzenden Zierpflanzen, Schnittblumen oder Stauden ist vom Code 01.30.2 ausgeschlossen und wird unter 01.30.3 klassifiziert. Die Grenze verläuft bei der Verholzung der Pflanze.
Praktische Hinweise für die betriebliche Einordnung
Bei der Anmeldung oder Umstellung eines Betriebs sollten Sie Ihre Tätigkeiten genau prüfen. Ein Mischbetrieb, der sowohl eine Baumschule (01.30.2) als auch eine Staudengärtnerei (01.30.3) betreibt, muss beide Codes melden. Die Zuordnung erfolgt nach dem Schwerpunkt der Umsätze oder der Flächennutzung. Im Zweifel gibt das statistische Landesamt oder ein Steuerberater Auskunft.
Typische Fehler und zu beachtende Einschränkungen
Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, dass jeder Anbau von Bäumen unter 01.30.2 fällt. Das ist nicht korrekt. Der Anbau von Obst zur Ernte und Vermarktung (Obstbau) wird unter 01.2x kategorisiert, selbst wenn die Bäume aus eigener Anzucht stammen. Die Baumschule endet mit dem Verkauf der Pflanze. Weiterhin ist der Code nicht für den eigenen Gartenbau oder Hobbyanbau vorgesehen, sondern ausschließlich für gewerbliche Tätigkeiten. Vergleich relevanter WZ-Codes für den Pflanzenanbau
Rechtliche und behördliche Aspekte
Die Verwendung des WZ-Codes 01.30.2 ist für die statistische Erfassung und oft für die Gewerbeanmeldung verpflichtend. Darüber hinaus unterliegt der Baumschulbetrieb weiteren Regelungen. Dazu können das Pflanzenschutzgesetz, die Düngeverordnung oder wasserrechtliche Genehmigungen für die Bewässerung gehören. Die spezifischen Anforderungen variieren zwischen den Bundesländern. Kontaktieren Sie die Landwirtschafts- oder Umweltschutzbehörde Ihres Landes.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was fällt genau unter den WZ-Code 01.30.2?
Der Code umfasst die Anzucht und Vermehrung von Gehölzen in Baumschulen, einschließlich Forst- und Ziergehölzen, Obstbäumen, Rosen und Reben. Die Aufzucht erfolgt zum Zweck des späteren Verkaufs, nicht für die eigene Forstwirtschaft oder Obstproduktion.
Welche Tätigkeiten schließt der WZ-Code 01.30.2 aus?
Ausgeschlossen sind der Anbau von Weihnachtsbäumen (01.30.1), die Forstwirtschaft (02.10.0) sowie der Anbau von Blumen und Zierpflanzen in Gärtnereien (01.30.3). Ebenso gehört die bloße Forstpflege oder das Fällen von Bäumen nicht hierher.
Braucht man eine spezielle Genehmigung für eine Baumschule?
Die betriebliche Anmeldung erfolgt standardmäßig mit diesem WZ-Code. Zusätzlich können je nach Bundesland und geplanten Tätigkeiten spezifische Genehmigungen (z.B. im Pflanzenschutz, für Wasserentnahme) oder Nachweise erforderlich sein. Eine genaue Prüfung bei den zuständigen Landesbehörden ist notwendig.
Häufig gestellte Fragen
Was fällt genau unter den WZ-Code 01.30.2?
Der Code umfasst die Anzucht und Vermehrung von Gehölzen in Baumschulen, einschließlich Forst- und Ziergehölzen, Obstbäumen, Rosen und Reben. Die Aufzucht erfolgt zum Zweck des späteren Verkaufs, nicht für die eigene Forstwirtschaft oder Obstproduktion.
Welche Tätigkeiten schließt der WZ-Code 01.30.2 aus?
Ausgeschlossen sind der Anbau von Weihnachtsbäumen (01.30.1), die Forstwirtschaft (02.10.0) sowie der Anbau von Blumen und Zierpflanzen in Gärtnereien (01.30.3). Ebenso gehört die bloße Forstpflege oder das Fällen von Bäumen nicht hierher.
Braucht man eine spezielle Genehmigung für eine Baumschule?
Die betriebliche Anmeldung erfolgt standardmäßig mit diesem WZ-Code. Zusätzlich können je nach Bundesland und geplanter Tätigkeit spezifische Genehmigungen (z.B. im Pflanzenschutz, für Wasserentnahme) oder Nachweise erforderlich sein. Eine genaue Prüfung bei den zuständigen Landesbehörden ist notwendig.