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WZ-Klasse 59.11 – Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen

Definition der WZ-Klasse 59.11 Die WZ-Klasse 59.11 "Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen" gehört zum Abschnitt "Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten" im...

Ebene Klasse
Tiefe 4/5
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Übersicht

Informationen zu WZ-Klasse 59.11

Vollständige Bezeichnung Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen
Abschnitt J - Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten
Abteilung 59 - Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik
Gruppe 59.1 - Herstellung von Filmen und Fernsehprogrammen, deren Verleih und Vertrieb, Kinos
Klasse 59.11 - Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen
NACE Rev. 2.1 59.11
Kundensystematik 590
Einordnung

Erläuterungen zu Klasse 59.11

Definition der WZ-Klasse 59.11

Die WZ-Klasse 59.11 "Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen" gehört zum Abschnitt "Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten" im deutschen Klassifikationssystem WZ 2025. Sie umfasst Unternehmen, die Filme, Videoproduktionen und Fernsehprogramme produzieren, unabhängig vom Verbreitungskanal. Typische Tätigkeiten sind Drehbuchentwicklung, Filmdreh, Schnitt, Tonbearbeitung und Postproduktion.

Einordnung und Nutzen

Diese Klasse ist unter dem übergeordneten Code 59.1 angesiedelt und hat zwei direkte Untereinträge. Die Seite ist hilfreich für Gründer, Steuerberater und Unternehmen, die ihre Tätigkeit korrekt klassifizieren müssen, etwa für Gewerbeanmeldung, Statistik oder branchenspezifische Regularien.

Häufig gestellte Fragen

Was umfasst der WZ-Code 59.11?

Der WZ-Code 59.11 beschreibt die Tätigkeit 'Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen' innerhalb der WZ 2025.