WZ-Klasse 28.93 – Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung
Der WZ-Code 28.93.0 dient der statistischen Klassifikation von Unternehmen, die Maschinen und Apparate für die Verarbeitung von Nahrungsmitteln, Getränken und Tabak herstellen.
Diese Klasse umfasst die Unterklasse 28.93.0 (gleiche Beschreibung).
Compliance Risk Score
5 von 5 Faktoren bestanden
- Offizielle Quelle verifiziert - WZ 2025 Gliederung: Code und Bezeichnung vorhanden
- Internationales Mapping - NACE Rev. 2.1 Entsprechung vorhanden
- Migration zur Vorversion - WZ 2008 -> WZ 2025 Zuordnung inkl. Hinweise (2 Notizen)
- Vollständige Hierarchie - Hierarchie vollständig: 5/5 Ebenen
- Schwellenwerte dokumentiert - Keine offiziellen Schwellenwerte je WZ-Code im aktuellen Quellpaket
- Handels-/Export-Mapping - Keine offizielle HS/CN-Verknüpfung je WZ-Code im aktuellen Quellpaket
- Legacy-Crosswalk - Legacy-Zuordnung vorhanden (2 Codes)
Für welche Berufe gilt dieser WZ-Code?
Dieser WZ-Code wird anhand offizieller Berufs- und Crosswalk-Daten mit passenden Berufsprofilen verknüpft.
Ebenfalls relevant für
Quelle: ESCO-NACE-crosswalk, Stand: 2026-05-05 · offizieller Nachweis
Vorgänger (WZ 2008)
Offizielle Zuordnung laut Destatis-Umsteigeschlüssel: Quelle .
Offizielle Hinweise
Umsteigeschlüssel
Im Umsteigeschlüssel ist die WZ-2008-Entsprechung als ex-Position gekennzeichnet.
Umsteigeschlüssel
Im Umsteigeschlüssel ist diese WZ-Position selbst als ex-Position gekennzeichnet.
Zugehörige Codes
Verwandte WZ-Codes
Was umfasst der WZ-Code 28.93.0?
Der WZ-Code 28.93.0 dient der statistischen Klassifikation von Unternehmen, die Maschinen und Apparate für die Verarbeitung von Nahrungsmitteln, Getränken und Tabak herstellen. Diese Zuordnung ist für amtliche Statistiken, Marktanalysen und die wirtschaftliche Berichterstattung essenziell. Die korrekte Anwendung des Codes vermeidet Fehler in der Branchendarstellung und unterstützt präzise volkswirtschaftliche Auswertungen. Was der WZ-Code 28.93.0 umfasst
Die Klassifikation schließt die Herstellung von Maschinen ein, die speziell für die Verarbeitung, Zubereitung oder Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränken und Tabak konzipiert sind. Typische Produkte dieser Kategorie sind:
- Maschinen zum Mahlen, Pressen oder Homogenisieren von Nahrungsmitteln
- Apparate für die Getränkeherstellung, einschließlich Brauereianlagen
- Maschinen zur Verarbeitung von Tabak, wie Schneid- oder Fermentiermaschinen
- Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Backwaren
Verpackungsmaschinen, sofern sie spezifisch für Nahrungsmittel ausgelegt sind
Die Zuordnung erfolgt unabhängig davon, ob die Maschinen für industrielle oder handwerkliche Betriebe bestimmt sind. Abgrenzung: Was nicht unter 28.93.0 fällt
Nicht alle Maschinen, die in der Lebensmittelindustrie verwendet werden, sind diesem Code zugeordnet. Ausgeschlossen sind:
- Maschinen für die Landwirtschaft (z.B. Erntemaschinen) – diese gehören zu Gruppe 28.30
- Haushaltsgeräte wie Mixer oder Kaffeemaschinen – klassifiziert unter 27.51
- Allgemeine Verpackungsmaschinen ohne spezifischen Lebensmittelbezug – diese fallen unter 28.29
Kühlmöbel und Verkaufstheken für den Einzelhandel – zugeordnet zu 28.25
Diese Abgrenzung ist wichtig, um Verzerrungen in der Branchenstatistik zu vermeiden.
Typische Anwendungsbereiche der Maschinen
Maschinen dieser Kategorie kommen in verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette zum Einsatz. In Bäckereien steuern sie Teigherstellung und Backprozesse. Brauereien nutzen sie für Maischeführung und Gärung. In der Fleischverarbeitung übernehmen sie Zerkleinerung und Abfüllung. Die Tabakindustrie setzt sie für Trocknung, Fermentation und Schnitt ein.
Herausforderungen bei der Klassifizierung
Unternehmen und Statistikämter stehen oft vor schwierigen Zuordnungen. Ein Hersteller von Verpackungsanlagen muss prüfen, ob seine Maschinen branchenspezifisch für Lebensmittel sind oder allgemein verwendet werden. Bei Mischbetrieben, die sowohl landwirtschaftliche als auch verarbeitende Maschinen produzieren, ist eine Aufteilung der Tätigkeiten nach Umsatzanteilen notwendig.
Wirtschaftliche Bedeutung in Deutschland
Der Maschinenbau für die Nahrungsmittelindustrie ist in Deutschland ein stabiler Wirtschaftszweig. Die Nachfrage wird durch technologische Innovationen und steigende Hygienestandards getrieben. Exportorientierte Hersteller profitieren von internationalen Lebensmittelsicherheitsvorschriften.
Regulatorische Anforderungen
Maschinen nach dieser Klassifikation unterliegen strengen Sicherheits- und Hygienevorschriften. Die Europäische Maschinenrichtlinie und lebensmittelrechtliche Bestimmungen wie die EHEDG-Richtlinien sind verbindlich. Hersteller müssen Materialien einsetzen, die für den Lebensmittelkontakt zugelassen sind.
Häufige Fehler bei der Code-Zuordnung
Ein häufiger Irrtum ist die Einordnung von Herstellern gewerblicher Küchenausstattung unter diesen Code. Großküchenherde oder Spülmaschinen für Gastronomiebetriebe gehören jedoch zu 28.29. Auch die Zuordnung von Maschinen für die chemische Industrie, die zufällig in Lebensmittelanwendungen genutzt werden, ist hier nicht korrekt.
Auswirkungen auf Förderung und Statistik
Die korrekte Klassifizierung beeinflusst die Eligibility für branchenspezifische Förderprogramme. Fehlerhafte Zuordnungen verfälschen außerdem amtliche Statistiken zur Wirtschaftsleistung des Maschinenbaus. Unternehmen sollten bei Unklarheiten die detaillierten Erläuterungen des Statistischen Bundesamtes konsultieren.
Zukunftstrends und technologische Entwicklungen
Die Branche entwickelt sich hin zu höherer Automatisierung und Digitalisierung. IoT-fähige Maschinen mit Predictive Maintenance-Funktionen gewinnen an Bedeutung. Nachhaltigkeitsaspekte wie Energieeffizienz und Reduktion von Food Waste treiben Innovationen voran. Diese Entwicklungen könnten langfristig auch die statistische Erfassung beeinflussen.
Häufig gestellte Fragen
Was umfasst der WZ-Code 28.93.0?
Der WZ-Code 28.93.0 beschreibt die Tätigkeit 'Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung' innerhalb der WZ 2025.