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WZ-Klasse 18.20 – Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

Was bedeutet Code 18.20.0 im WZ 2025? Der Code 18.20.0 im Klassifikationssystem WZ 2025 bezeichnet die gewerbliche Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern. Diese Tätigkeit umfasst ausschließlich d...

Diese Klasse umfasst die Unterklasse 18.20.0 (gleiche Beschreibung).

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Übersicht

Informationen zu WZ-Klasse 18.20

Vollständige Bezeichnung Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern
Abschnitt C - Verarbeitendes Gewerbe
Abteilung 18 - Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern
Gruppe 18.2 - Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern
Klasse 18.20 - Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern
Integrierte Unterklasse 18.20.0
NACE Rev. 2.1 18.20
WZ 2008 Entsprechung 18.20.0
Kundensystematik 180

Compliance Risk Score

5 von 5 Faktoren bestanden

10 / 10
Wie wir diesen Score berechnen ->

Vorgänger (WZ 2008)

Offizielle Zuordnung laut Destatis-Umsteigeschlüssel: Quelle .

Zugehörige Codes

Einordnung

Was umfasst der WZ-Code 18.20.0?

Was bedeutet Code 18.20.0 im WZ 2025?

Der Code 18.20.0 im Klassifikationssystem WZ 2025 bezeichnet die gewerbliche Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern. Diese Tätigkeit umfasst ausschließlich das Kopieren bereits vorhandener Inhalte auf physische Medien – nicht die Produktion leerer Datenträger oder die kreative Erstellung neuer Inhalte. Unternehmen, die diese Dienstleistung anbieten, müssen sich unter diesem Code anmelden, sofern sie nicht unter Ausnahmeregelungen fallen.

Konkrete Tätigkeiten und typische Beispiele

Unter diesen Code fallen alle gewerblichen Vervielfältigungsdienstleistungen für vorproduzierte Medieninhalte. Typische Anwendungsfälle sind:

  • Massenduplikation von Audio-CDs mit bereits aufgenommenem Musik- oder Sprachmaterial
  • Vervielfältigung von DVDs oder Blu-rays mit Filmen, Serien oder Software
  • Kopieren von Daten auf USB-Sticks oder externe Festplatten mit vorinstallierten Inhalten

Produktion von SD-Karten mit bereits gespeicherten Daten für industrielle Anwendungen

Nicht eingeschlossen ist die Herstellung blanker, unbespielter Datenträger, die unter Code 26.80.2 klassifiziert wird.

Abgrenzung zu anderen WZ-Codes

Die Abgrenzung zu ähnlichen Codes bereitet oft Schwierigkeiten. Diese Tätigkeiten gehören nicht zu 18.20.0:

  • Tätigkeit
  • Zutreffender WZ-Code
  • Herstellung leerer CDs/DVDs
  • 26.80.2
  • Erstaufnahme von Musik oder Filmen
  • 59.20.0 (Musik) / 59.11.0 (Filme)
  • Softwareentwicklung und -publishing
  • 62.01.0 / 58.29.0
  • Druck von Booklets oder Verpackungen
  • 18.11.0 / 18.12.0

Für reine Download-Dienste oder Streaming-Plattformen gelten andere Codes, da keine physischen Datenträger vervielfältigt werden.

Rechtliche Anforderungen und Lizenzpflicht

Die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Inhalte ist ohne entsprechende Lizenzen strafbar. Unternehmen benötigen typically Verträge mit Verwertungsgesellschaften:

  • GEMA für musikalische Werke
  • VG Wort für textliche Inhalte
  • VG Bild-Kunst für bildliche Werke

Direktlizenzen von Softwareherstellern oder Rechteinhabern

Bei der Gewerbeanmeldung kann das Gewerbeamt nach Nachweisen für die Lizenzierung fragen. Unklare oder fehlende Lizenzen führen regelmäßig zu Beanstandungen.

Häufige Fehler und praktische Hinweise

Viele Unternehmen melden fälschlicherweise alle datenträgerbezogenen Tätigkeiten unter einem Code an. Typische Fehler:

  • Verwechslung mit Code 26.80.2 für leere Datenträger
  • Vernachlässigung der Lizenzpflicht für urheberrechtlich geschützte Inhalte

Falsche Zuordnung von Dienstleistungen mit digitaler Verbreitung (kein physischer Datenträger)

Für reine Datensicherungsdienste oder Cloud-Speicherlösungen gelten andere Klassifikationen, da keine bespielten Datenträger im Sinne des Codes produziert werden.

Häufig gestellte Fragen

Welche konkreten Tätigkeiten fallen unter Code 18.20.0?

Dazu zählt das gewerbliche Kopieren bereits bespielter Medien wie CDs, DVDs, Blu-rays, USB-Sticks oder Festplatten mit vorinstallierten Inhalten. Nicht dazu gehört die Herstellung leerer Datenträger oder die Erstaufnahme von Inhalten.

Brauche ich besondere Genehmigungen für diese Tätigkeit?

Ja, in der Regel benötigen Sie Lizenzen von Verwertungsgesellschaften wie der GEMA für Musik oder VG Wort für Texte. Unlizenzierte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Inhalte ist strafbar.

Unterscheidet sich Code 18.20.0 von der Herstellung leerer Datenträger?

Ja, das ist ein entscheidender Unterschied. Die Herstellung blanker Datenträger fällt unter Code 26.80.2 (Herstellung von Magnet- und Optischen Datenträgern), nicht unter 18.20.0.

Kontakt

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Senden Sie uns den betroffenen WZ-Code, die Seitenadresse und möglichst einen Link zur offiziellen Quelle. Auch Hinweise zu Kooperationen und internationalen Klassifikationen sind willkommen.