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WZ-Abteilung 86 – Gesundheitswesen

Was ist Abteilung 86 Gesundheitswesen? Die Abteilung 86 Gesundheitswesen im WZ 2025 klassifiziert Unternehmen der humanmedizinischen und zahnmedizinischen Versorgung in Deutschland. Sie gehört zum übergeordneten...

Ebene Abteilung
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Übersicht

Was umfasst die Abteilung 86?

Vollständige Bezeichnung Gesundheitswesen
Abschnitt R - Gesundheits- und Sozialwesen
Abteilung 86 - Gesundheitswesen
Kundensystematik 860
Einordnung

Erläuterungen zu Abteilung 86

Was ist Abteilung 86 Gesundheitswesen?

Die Abteilung 86 Gesundheitswesen im WZ 2025 klassifiziert Unternehmen der humanmedizinischen und zahnmedizinischen Versorgung in Deutschland. Sie gehört zum übergeordneten Abschnitt R (Gesundheits- und Sozialwesen) und umfasst drei direkte Untergruppen. Diese Klassifikation hilft bei der präzisen Einordnung von Gesundheitsunternehmen für Statistik, Gewerbeanmeldung und betriebliche Zuordnung.

Struktur und Unterbereiche

Abteilung 86 gliedert sich in Gruppen 86.1 (Krankenhäuser), 86.2 (Arzt- und Zahnarztpraxen) und 86.9 (sonstige Gesundheitsleistungen). Im Gegensatz zu sozialen Einrichtungen konzentriert sich dieser Bereich auf medizinische Diagnostik und Behandlung. Die Abgrenzung ist besonders für die korrekte Meldedes Unternehmens beim Gewerbeamt und für statistische Erfassung relevant.

Praktische Anwendung

Diese Seite ist hilfreich für Gründer, Steuerberater und Unternehmer im Gesundheitssektor, die ihre Tätigkeit nach WZ 2025 einordnen müssen. Die Klassifikation beeinflusst unter anderem die Gewerbeanmeldung, statistische Berichterstattung und branchenspezifische Regulierung. Eine präzise Zuordnung stellt sicher, dass Unternehmen korrekt erfasst und branchenrelevant behandelt werden.

Häufig gestellte Fragen

Welche Unternehmen fallen unter Abteilung 86 Gesundheitswesen?

Zur Abteilung 86 zählen humanmedizinische und zahnmedizinische Praxen, Krankenhäuser sowie Einrichtungen der medizinischen Diagnostik und Behandlung ohne vorwiegend sozialen Charakter.

Wie ist Abteilung 86 im WZ 2025 strukturiert?

Abteilung 86 gehört zum Abschnitt R (Gesundheits- und Sozialwesen) und umfasst drei Gruppen: 86.1 (Krankenhäuser), 86.2 (Arzt- und Zahnarztpraxen) und 86.9 (sonstige Gesundheitsleistungen).