WZ-Code 92.00.1 – Spielhallen und Betrieb von Glücksspielautomaten
Der Code 92.00.1 der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) definiert den Betrieb von Spielhallen und das Aufstellen von Geldspielautomaten.
Compliance Risk Score
5 von 5 Faktoren bestanden
- Offizielle Quelle verifiziert - WZ 2025 Gliederung: Code und Bezeichnung vorhanden
- Internationales Mapping - NACE Rev. 2.1 Entsprechung vorhanden
- Migration zur Vorversion - WZ 2008 -> WZ 2025 Zuordnung vorhanden
- Vollständige Hierarchie - Hierarchie vollständig: 5/5 Ebenen
- Schwellenwerte dokumentiert - Keine offiziellen Schwellenwerte je WZ-Code im aktuellen Quellpaket
- Handels-/Export-Mapping - Keine offizielle HS/CN-Verknüpfung je WZ-Code im aktuellen Quellpaket
- Legacy-Crosswalk - Legacy-Zuordnung vorhanden (1 Codes)
Vorgänger (WZ 2008)
Offizielle Zuordnung laut Destatis-Umsteigeschlüssel: Quelle .
Verwandte WZ-Codes
Was umfasst der WZ-Code 92.00.1?
Der Code 92.00.1 der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) definiert den Betrieb von Spielhallen und das Aufstellen von Geldspielautomaten. Die Tätigkeit unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben, darunter der Gewerbeordnung und der Spielverordnung. Wer Spielautomaten betreibt, benötigt zwingend eine behördliche Erlaubnis und muss zahlreiche Auflagen beachten. Was der WZ-Code 92.00.1 umfasst
Der Code klassifiziert zwei Hauptbereiche: den Betrieb von Spielhallen und das Aufstellen von Geldspielgeräten. Spielhallen sind gewerbliche Räumlichkeiten, die überwiegend oder ausschließlich dem Spielbetrieb dienen. Geldspielgeräte sind elektronische Automaten, die gegen Geldeinsatz betrieben werden und einen Gewinn in Aussicht stellen. Dazu zählen auch Multifunktionsgeräte, die Glücksspiele anbieten.
Nicht erfasst werden dagegen Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit, wie Flipper oder Videospiele, sowie reine Wett- oder Lotteriebetriebe ohne Automaten. Auch der Betrieb von Spielbanken (Casinos) fällt unter einen separaten Code. Rechtliche Grundlagen: Gewerbeordnung und Spielverordnung
Maßgebliche Regelungen finden sich in der Gewerbeordnung (GewO) und der Spielverordnung (SpielV). § 33c GewO regelt die Erlaubnispflicht für Spielhallen, § 33i GewO die für Geldspielgeräte in Gaststätten. Die Spielverordnung konkretisiert technische und betriebliche Anforderungen, etwa an die Geräte, die Räumlichkeiten und die Überwachung.
Zusätzlich können Landesvorschriften, wie die Spielhallenverordnungen der Bundesländer, weitere Einschränkungen enthalten, etwa zu Abständen zu Schulen oder Jugendeinrichtungen.
Erlaubnispflicht und Genehmigungsverfahren
Für den Betrieb einer Spielhalle ist eine Erlaubnis nach § 33c GewO notwendig. Diese wird von der zuständigen Gewerbe- oder Ordnungsbehörde erteilt. Der Antragsteller muss persönliche und fachliche Zuverlässigkeit nachweisen, sowie die Einhaltung aller räumlichen und technischen Vorgaben garantieren.
Für das Aufstellen von Geldspielgeräten in Gaststätten gilt § 33i GewO. Hier muss der Gastwirt neben der Gaststättenerlaubnis eine separate Erlaubnis für jedes Gerät beantragen. Die Gerätezahl pro Betrieb ist bundesweit auf zwei Stück begrenzt.
Typische Fehler und behördliche Beanstandungen
Viele Betreiber scheitern an den detaillierten Vorgaben zur räumlichen Trennung. Spielautomaten in Gaststätten müssen in einem separaten Raum oder zumindest optisch und akustisch klar abgegrenzt aufgestellt werden. Fehlt diese Trennung, droht der Widerruf der Erlaubnis.
Häufig unterschätzt wird auch die Pflicht zur lückenlosen Alterskontrolle. Spieler müssen eindeutig als volljährig identifiziert werden. Unzureichende Kontrollen führen regelmäßig zu Bußgeldern.
Problematisch ist zudem die Aufstellung in sogenannten schutzbedürftigen Lagen, also in der Nähe von Schulen, Jugendheimen oder Kirchen. Viele Kommunen haben hierzu eigene Abstandsregelungen erlassen.
Kosten und betriebswirtschaftliche Aspekte
Die Erlaubnisgebühren variieren je nach Kommune. Dazu kommen laufende Kosten für Steuern, Wartung der Geräte, Sicherheitsdienstleistungen und regelmäßige technische Prüfungen. Die Geräte selbst müssen zertifiziert und beim Hersteller oder Fachhändler geleast oder gekauft werden.
Die Wirtschaftlichkeit hängt stark vom Standort und der Kundenfrequenz ab. In Spielhallen ist die Marge pro Automat meist höher als in Gaststätten, dafür sind die Fixkosten durch Personal und Miete ebenfalls signifikant.
Abgrenzung zu anderen Spiel- und Gewerbeformen
- Betriebsform
- Rechtliche Grundlage
- Typische Merkmale
- Spielhalle (WZ 92.00.1)
- § 33c GewO
- Räume mit mehreren Geldspielgeräten, Hauptzweck Spielbetrieb
- Geldspielgerät in Gaststätte (WZ 92.00.1)
- § 33i GewO
- Maximal zwei Geräte, räumlich getrennt, Gastronomie im Vordergrund
- Spielbank (Casino)
- Spielbankgesetze der Länder
- Tischspiele wie Roulette, Blackjack, staatlich konzessioniert
- Wettbüro
- § 33d GewO
- Annahme von Sportwetten, kein Automatenbetrieb
- Checkliste für den Betriebsstart
- Erlaubnis nach § 33c oder § 33i GewO bei der zuständigen Behörde beantragen
- Standort auf Einhaltung von Abstandsregelungen prüfen (Schulen, Kirchen)
- Räumliche Trennung der Automaten planen und umsetzen
- Alterskontrollsystem einführen und dokumentieren
- Zertifizierte Geldspielgeräte beschaffen
- Gebühren und Steuerpflichten klären
Häufig gestellte Fragen
Was fällt unter den WZ-Code 92.00.1?
Der Code umfasst den Betrieb von Spielhallen sowie das Aufstellen und Betreiben von Geldspielgeräten in gastronomischen Betrieben oder anderen öffentlich zugänglichen Orten, sofern eine behördliche Erlaubnis vorliegt.
Welche Genehmigungen sind für Spielautomaten nötig?
Erforderlich sind eine Erlaubnis nach § 33c GewO für Spielhallen bzw. § 33i GewO für Geldspielgeräte in Gaststätten, sowie eine örtliche Spielhallenerlaubnis der zuständigen Behörde.
Darf jeder Gastronom einen Spielautomaten aufstellen?
Nein. Neben der Erlaubnis nach § 33i GewO gelten strenge Auflagen: Der Automat muss räumlich getrennt sein, es dürfen nur Erwachsene spielen, und der Gastronomiebetrieb muss im Vordergrund stehen.
Welche Fehler führen häufig zu Problemen mit der Behörde?
Häufig sind unklare räumliche Trennung, unzureichende Alterskontrollen, falsche Aufstellung in Jugend- oder Kirchennähe oder das Fehlen eines separaten Überwachungssystems für die Automaten.