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WZ-Code 88.99.1 – Jugendarbeit (auch Jugendsozialarbeit)

Der WZ-Code 88.99.1 klassifiziert im deutschen Wirtschaftszweigverzeichnis (WZ) die Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit als Teil der Kinder- und Jugendhilfe.

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Übersicht

Informationen zu WZ-Code 88.99.1

Vollständige Bezeichnung Jugendarbeit (auch Jugendsozialarbeit)
Abschnitt R - Gesundheits- und Sozialwesen
Abteilung 88 - Sozialwesen, ohne Heime
Gruppe 88.9 - Sonstiges Sozialwesen, ohne Heime
Klasse 88.99 - Sonstiges Sozialwesen a. n. g.
NACE Rev. 2.1 88.99.1
WZ 2008 Entsprechung 88.99.0
Kundensystematik 880

Compliance Risk Score

5 von 5 Faktoren bestanden

10 / 10
Wie wir diesen Score berechnen ->
Zuordnung

Für welche Berufe gilt dieser WZ-Code?

Dieser WZ-Code wird anhand offizieller Berufs- und Crosswalk-Daten mit passenden Berufsprofilen verknüpft.

Ebenfalls relevant für

Quelle: ESCO-NACE-crosswalk, Stand: 2026-05-05 · offizieller Nachweis

Vorgänger (WZ 2008)

Offizielle Zuordnung laut Destatis-Umsteigeschlüssel: Quelle .

Offizielle Hinweise

Umsteigeschlüssel

Im Umsteigeschlüssel ist die WZ-2008-Entsprechung als ex-Position gekennzeichnet.

Einordnung

Was umfasst der WZ-Code 88.99.1?

Der WZ-Code 88.99.1 klassifiziert im deutschen Wirtschaftszweigverzeichnis (WZ) die Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit als Teil der Kinder- und Jugendhilfe. Er basiert auf den gesetzlichen Grundlagen des SGB VIII und umfasst alle Angebote, die junge Menschen in ihrer Entwicklung fördern, bilden und sozial integrieren. Träger müssen die rechtlichen Anforderungen erfüllen, um Leistungen unter diesem Code anzubieten. Was bedeutet Code 88.99.1 genau?

Code 88.99.1 ist eine Unterkategorie des Wirtschaftszweigs 88.99 (Sonstiges Sozialwesen) und spezifiziert Leistungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit. Die Definition orientiert sich am Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Jugendarbeit nach §11 SGB VIII zielt auf die allgemeine Förderung junger Menschen, während Jugendsozialarbeit nach §13 SGB VIII benachteiligte Jugendliche unterstützt.

Typische Angebote unter diesem Code sind:

  • Offene Jugendarbeit in Jugendzentren oder -clubs
  • Verbandliche Jugendarbeit durch Jugendverbände und -gruppen
  • Internationale Jugendarbeit wie Austauschprogramme
  • Jugendbildungsmaßnahmen außerhalb von Schulen
  • Jugendsozialarbeit an Schulen oder in berufsvorbereitenden Maßnahmen
  • Hilfen zur Integration in Ausbildung und Beruf

Rechtliche Grundlagen für Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit

Die verbindliche Grundlage bildet das SGB VIII, das bundesweit gilt. §11 definiert Jugendarbeit als Angebot zur Freizeitgestaltung, Bildung und Partizipation. §13 regelt Jugendsozialarbeit als Hilfe für sozial benachteiligte oder individuell beeinträchtigte Jugendliche. Ergänzend gelten Landesgesetze wie Jugendförderungsgesetze, die Details zur Umsetzung und Förderung festlegen.

Für Träger sind diese Vorschriften verpflichtend. Verstöße gegen das SGB VIII können zu rechtlichen Konsequenzen oder dem Entzug der Anerkennung führen. Wer bietet Leistungen unter Code 88.99.1 an?

Zugelassen sind öffentliche Träger (wie Jugendämter) und freie Träger der Jugendhilfe. Freie Träger müssen nach §75 SGB VIII anerkannt sein und gemeinnützige Ziele verfolgen. Dazu gehören:

  • Jugendverbände (z.B. Pfadfinder, Sportjugend)
  • Vereine mit Jugendabteilungen
  • Gemeinnützige GmbHs oder eingetragene Vereine

Kirchen und Religionsgemeinschaften

Private gewerbliche Anbieter sind ausgeschlossen, sofern sie nicht als freie Träger anerkannt sind. Abgrenzung: Jugendarbeit vs. Jugendsozialarbeit

Beide Begriffe werden oft verwechselt, haben aber klare Unterschiede.

  • Jugendarbeit (§11 SGB VIII)
  • Jugendsozialarbeit (§13 SGB VIII)
  • Richtet sich an alle jungen Menschen
  • Fokussiert auf benachteiligte Jugendliche
  • Schwerpunkte: Freizeit, Bildung, Partizipation
  • Schwerpunkte: Soziale Integration, Berufseingliederung
  • Beispiele: Jugendclubs, Ferienprogramme
  • Beispiele: Schulsozialarbeit, Berufshilfen
  • Freiwillige Teilnahme
  • Oft gezielte, unterstützende Angebote
  • Typische Fehler und Probleme bei der Zuordnung

Häufige Fehler führen zu falscher Klassifizierung oder rechtlichen Risiken:

  • Verwechslung mit anderen Sozialleistungen: Code 88.99.1 gilt nur für Jugendhilfe nach SGB VIII, nicht für allgemeine Sozialarbeit oder Erwachsenenbildung.

Nichtanerkennung als Träger: Organisationen ohne Anerkennung nach §75 SGB VIII dürfen keine Leistungen unter diesem Code anbieten.

Ignorieren landesspezifischer Vorschriften: Bundesländer haben teils eigene Jugendfördergesetze, die beachtet werden müssen.

Vermischung mit gewerblichen Angeboten: Kommerzielle Freizeitangebote fallen nicht unter diesen Code.

Diese Fehler können Fördergelder gefährden oder zu Abmahnungen führen.

Förderung und Finanzierung von Jugendarbeit

Die Finanzierung erfolgt durch öffentliche Mittel, Spenden oder Eigenleistungen. Öffentliche Träger erhalten Budgets von Kommunen oder Ländern. Freie Träger beantragen Fördermittel nach SGB VIII oder Landesgesetzen. Wichtige Quellen sind:

  • Jugendhilfeetats der Kommunen
  • Landesförderprogramme für Jugendarbeit
  • Bundesprogramme wie Jugend stärken

EU-Förderung etwa durch Erasmus+ Jugend

Anträge müssen die Vorgaben des SGB VIII und der Förderrichtlinien exakt einhalten. Checkliste für Träger: Richtige Anwendung des Codes

So vermeiden Sie Fehler und nutzen Code 88.99.1 korrekt:

  • Prüfen Sie die Anerkennung als Träger der Jugendhilfe nach §75 SGB VIII.

Sichern Sie die rechtliche Konformität mit §11 und §13 SGB VIII.

Beachten Sie landesspezifische Jugendfördergesetze.

Dokumentieren Sie Angebote klar als Jugendarbeit oder Jugendsozialarbeit.

Vermeiden Sie Vermischung mit gewerblichen oder anderen sozialen Leistungen.

Konsultieren Sie bei Unsicherheit das zuständige Jugendamt.

Diese Schritte minimieren Risiken und sichern die Förderfähigkeit.

Häufig gestellte Fragen

Was fällt unter den WZ-Code 88.99.1?

Der Code umfasst alle Leistungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit nach §11 und §13 SGB VIII, dazu zählen offene Jugendarbeit, verbandliche Jugendbildung, internationale Jugendarbeit, schulbezogene Angebote sowie Hilfen zur sozialen Integration und beruflichen Eingliederung.

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für Jugendarbeit nach Code 88.99.1?

Die primäre Grundlage ist das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz), insbesondere §11 für Jugendarbeit und §13 für Jugendsozialarbeit. Ergänzend gelten Landesgesetze wie Jugendförderungsgesetze der Bundesländer.

Wer kann Leistungen nach Code 88.99.1 anbieten?

Öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe, darunter Jugendämter, Jugendverbände, Vereine, gemeinnützige Organisationen und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, sofern sie die Voraussetzungen des SGB VIII erfüllen.

Was ist der Unterschied zwischen Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit?

Jugendarbeit (§11 SGB VIII) fördert allgemein die Entwicklung junger Menschen durch Freizeit, Bildung und Partizipation. Jugendsozialarbeit (§13 SGB VIII) unterstützt gezielt benachteiligte Jugendliche bei sozialer Integration und Berufseingliederung.