WZ-Code 66.19.2 – Vermittlung von Krediten
Der WZ-Code 66.19.2 bezeichnet die Vermittlung von Krediten als eigenständigen Wirtschaftszweig.
Compliance Risk Score
5 von 5 Faktoren bestanden
- Offizielle Quelle verifiziert - WZ 2025 Gliederung: Code und Bezeichnung vorhanden
- Internationales Mapping - NACE Rev. 2.1 Entsprechung vorhanden
- Migration zur Vorversion - WZ 2008 -> WZ 2025 Zuordnung inkl. Hinweise (1 Notizen)
- Vollständige Hierarchie - Hierarchie vollständig: 5/5 Ebenen
- Schwellenwerte dokumentiert - Keine offiziellen Schwellenwerte je WZ-Code im aktuellen Quellpaket
- Handels-/Export-Mapping - Keine offizielle HS/CN-Verknüpfung je WZ-Code im aktuellen Quellpaket
- Legacy-Crosswalk - Legacy-Zuordnung vorhanden (1 Codes)
Für welche Berufe gilt dieser WZ-Code?
Dieser WZ-Code wird anhand offizieller Berufs- und Crosswalk-Daten mit passenden Berufsprofilen verknüpft.
Ebenfalls relevant für
Quelle: ESCO-NACE-crosswalk, Stand: 2026-05-05 · offizieller Nachweis
Vorgänger (WZ 2008)
Offizielle Zuordnung laut Destatis-Umsteigeschlüssel: Quelle .
Offizielle Hinweise
Umsteigeschlüssel
Im Umsteigeschlüssel ist die WZ-2008-Entsprechung als ex-Position gekennzeichnet.
Verwandte WZ-Codes
Was umfasst der WZ-Code 66.19.2?
Der WZ-Code 66.19.2 bezeichnet die Vermittlung von Krediten als eigenständigen Wirtschaftszweig. Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist die Abgrenzung zur reinen Kreditberatung und die Frage, ob die Vermittlungsleistung entgeltlich für Kreditgeber oder -nehmer erbracht wird. Nur dann kommt eine Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr.8 UStG in Betracht. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt klare Anforderungen an die Qualifikation. Was der WZ-Code 66.19.2 genau umfasst
Die Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) dient der statistischen Erfassung. Code 66.19.2 erfasst ausschließlich Unternehmen, die gewerbsmäßig Kreditvermittlung betreiben. Dazu zählt die Tätigkeit, zwischen Kreditgebern und Kreditnehmern zu vermitteln und den Abschluss von Kreditverträgen vorzubereiten oder zu ermöglichen. Die Vermittlung muss auf ein Entgelt gerichtet sein, das von einer der Vertragsparteien gezahlt wird.
Nicht hierunter fallen Tätigkeiten von Kreditinstituten des Sparkassensektors (eigenständig klassifiziert) oder reine Beratungsleistungen ohne vermittelnden Charakter. Auch die reine Weitergabe von Konditionen ohne aktive Verhandlungsführung fällt regelmäßig nicht unter diese Definition. Umsatzsteuerliche Behandlung: Die Befreiung nach §4 Nr.8 UStG
§4 Nr.8 Buchstabe a UStG befreit die Vermittlung von Krediten von der Umsatzsteuer, sofern die Leistung an den Kreditgeber oder Kreditnehmer entgeltlich erbracht wird. Das Entgelt muss direkt für die Vermittlungstätigkeit vereinbart sein. Eine Provision vom Kreditgeber für erfolgreiche Vermittlung ist der typische Fall. Wird die Leistung dagegen an Dritte erbracht oder ist sie unentgeltlich, entfällt die Steuerbefreiung.
Der Bundesfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass die Vermittlung als solche im Vordergrund stehen muss. In seinem Urteil vom 10.11.2005 (XI R 12/04) betonte er: "Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Leistende typischerweise die Rolle eines Vermittlers einnimmt." Bloße Zusatzleistungen ohne Kernvermittlung genügen nicht.
Abgrenzung zur Kreditberatung und anderen Dienstleistungen
Die Abgrenzung ist praktisch häufig schwierig. Kreditberatung ohne anschließende, aktive Vermittlung ist eine steuerpflichtige Dienstleistung. Der Berater unterstützt bei der Auswahl, führt aber keine Verhandlungen mit Instituten oder bereitet keinen Vertragsschluss aktiv vor. Ein Test: Würde der Kunde die ausgehandelten Konditionen auch ohne den Dienstleister direkt vom Institut erhalten? Wenn ja, handelt es sich eher um Beratung.
Vermittlung setzt dagegen eine gewisse Einflussnahme auf den Vertragsschluss voraus. Dazu können die Kontaktaufnahme zu passenden Instituten, die Verhandlung von Konditionen oder die Zusammenstellung der Unterlagen für die Kreditentscheidung gehören.
Typische Fehler und Risiken in der Praxis
Ein häufiger Fehler ist die pauschale Annahme, alle mit Krediten zusammenhängenden Leistungen seien umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt prüft genau, ob tatsächlich vermittelt wurde. Werden Beratung und Vermittlung in einer Rechnung zusammengefasst, ohne sie trennscharf auszuweisen, riskiert man die vollständige Steuerpflicht der Gesamtleistung.
Ein weiteres Risiko liegt in der falschen Zuordnung des Entgelts. Die Steuerbefreiung gilt nur, wenn das Entgelt für die Vermittlung vom Kreditgeber oder -nehmer gezahlt wird. Wird die Leistung gegenüber einem Dritten (z.B. einem Bauträger) erbracht und von diesem vergütet, ist sie steuerpflichtig.
Praktische Schritte für die korrekte Abrechnung
Um Probleme zu vermeiden, sollten Vermittler ihre Leistungen klar dokumentieren. Halten Sie schriftlich fest, welche Institute kontaktiert, welche Konditionen verhandelt und wie der Vertragsschluss vorbereitet wurde. Trennen Sie in der Offerte und Rechnung eindeutig zwischen vermittelnden und beratenden Tätigkeiten und weisen Sie diese gesondert aus.
Klären Sie vor Leistungserbringung vertraglich, wer das Entgelt zahlt und dass dieses allein für die Vermittlungstätigkeit bestimmt ist. Bei Provisionsvereinbarungen mit Kreditgebern sollte dies schriftlich fixiert sein. Im Zweifel holen Sie eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung ein oder ziehen einen Steuerberater hinzu. Fazit: Klare Definition schafft Rechtssicherheit
Der WZ-Code 66.19.2 hilft bei der statistischen Einordnung, ist aber für die steuerliche Behandlung nicht abschließend. Maßgeblich ist die Qualifikation der Leistung nach dem Umsatzsteuergesetz und der Rechtsprechung. Nur die entgeltliche Vermittlung für Kreditgeber oder -nehmer ist begünstigt. Eine präzise vertragliche Ausgestaltung und saubere Dokumentation sind unerlässlich, um die Steuerbefreiung zu beanspruchen und Risiken zu minimieren.
Häufig gestellte Fragen
Was umfasst der WZ-Code 66.19.2?
Der WZ-Code 66.19.2 beschreibt die Tätigkeit 'Vermittlung von Krediten' innerhalb der WZ 2025.