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WZ-Klasse 66.11 – Effekten- und Warenbörsen

Der WZ 2025 Code 66.11.0 „Effekten- und Warenbörsen“ wird Unternehmen zugeordnet, die organisierte Märkte (Börsen) für den Handel mit Wertpapieren oder Waren betreiben.

Diese Klasse umfasst die Unterklasse 66.11.0 (gleiche Beschreibung).

Ebene Klasse
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Untergeordnet 0
Verwandt 2
Übersicht

Informationen zu WZ-Klasse 66.11

Vollständige Bezeichnung Effekten- und Warenbörsen
Abschnitt L - Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
Abteilung 66 - Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten
Gruppe 66.1 - Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten
Klasse 66.11 - Effekten- und Warenbörsen
Integrierte Unterklasse 66.11.0
NACE Rev. 2.1 66.11
WZ 2008 Entsprechung 66.11.0
Kundensystematik 660

Compliance Risk Score

5 von 5 Faktoren bestanden

10 / 10
Wie wir diesen Score berechnen ->

Vorgänger (WZ 2008)

Offizielle Zuordnung laut Destatis-Umsteigeschlüssel: Quelle .

Zugehörige Codes

Einordnung

Was umfasst der WZ-Code 66.11.0?

Der WZ 2025 Code 66.11.0 „Effekten- und Warenbörsen“ wird Unternehmen zugeordnet, die organisierte Märkte (Börsen) für den Handel mit Wertpapieren oder Waren betreiben. Diese stellen die Infrastruktur und Regeln für den Handel bereit, führen jedoch keine Eigenhandelsgeschäfte durch. Die korrekte Zuordnung ist für die Gewerbeanmeldung und statistische Erfassung entscheidend. Welche Tätigkeiten umfasst der Code 66.11.0?

Unter diesen Code fallen ausschließlich Unternehmen, die selbst Börsen betreiben. Die konkreten Tätigkeiten umfassen:

  • Betrieb einer Plattform für den Handel mit Wertpapieren (Effektenbörse)
  • Betrieb einer Plattform für den Handel mit standardisierten Waren oder Warenterminkontrakten (Warenbörse)
  • Bereitstellung und Verwaltung der handelstechnischen Infrastruktur
  • Festlegung und Überwachung der Handelsregeln und -bedingungen

Durchführung des Orderbuchmanagements und des Handelsabgleichs

Der Handel für eigene Rechnung (Eigenhandel) oder für Dritte (Brokerage) ist hier ausdrücklich nicht enthalten und wird unter anderen Codes klassifiziert.

Abgrenzung zu anderen WZ-Codes

Die Unterscheidung zu ähnlichen Codes ist für eine korrekte Anmeldung essentiell. Typische Abgrenzungsprobleme und ihre Lösungen:

  • Aktivität
  • Gehört zu WZ 66.11.0?
  • Alternativer Code
  • Betrieb einer Aktienbörse (z.B. Handelsplattform)
  • Ja
  • Vermittlung von Börsengeschäften (Brokerage)
  • Nein
  • 66.19.1
  • Handel mit Waren auf eigene Rechnung
  • Nein
  • 46.xx (Großhandel)
  • Betrieb einer Kryptobörse
  • Nein (Einstufung kann variieren)
  • 64.99.0

Der Betrieb von Handelsplattformen für nicht-regulierte Vermögenswerte wie Kryptowährungen fällt standardmäßig nicht unter diese Klassifikation, da es sich nicht um Effekten oder standardisierte Waren im klassischen Sinne handelt.

Hinweise für die Gewerbeanmeldung

Bei der Anmeldung eines Unternehmens, das unter 66.11.0 fällt, sind spezielle regulatorische Anforderungen zu beachten. Der reine Betrieb einer Börse ist kein klassisches Gewerbe, sondern eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung.

Zulassungspflicht: Sie benötigen eine Zulassung als Börsenbetreiber von der BaFin.

Gewerbeanmeldung: Melden Sie das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt unter Angabe des WZ-Codes 66.11.0 an. Die Anmeldung erfolgt erst nach Erhalt der BaFin-Zulassung.

Dokumentation: Halten Sie die BaFin-Zulassungsbescheide für die Gewerbeanmeldung bereit.

Die größte Hürde ist nicht die Gewerbeanmeldung selbst, sondern das komplexe Zulassungsverfahren bei der Finanzaufsicht. Ohne diese Zulassung ist der Betrieb einer Börse in Deutschland nicht legal möglich.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einer Effektenbörse und einer Warenbörse?

Eine Effektenbörse handelt mit standardisierten Finanzinstrumenten wie Aktien oder Anleihen. Eine Warenbörse handelt mit standardisierten Warenkontrakten, z.B. für Rohstoffe wie Öl, Metalle oder Agrarprodukte. Beide fallen unter den gleichen WZ-Code, da sie organisierte Handelsplattformen bereitstellen.

Muss ich mich für den Betrieb einer Handelsplattform gesondert registrieren lassen?

Ja, der Betrieb einer Börse unterliegt in Deutschland der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und erfordert eine entsprechende Zulassung. Die Gewerbeanmeldung allein genügt nicht.

Kontakt

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Senden Sie uns den betroffenen WZ-Code, die Seitenadresse und möglichst einen Link zur offiziellen Quelle. Auch Hinweise zu Kooperationen und internationalen Klassifikationen sind willkommen.