WZ-Klasse 10.82 – Herstellung von Süßwaren, ohne Dauerbackwaren
Der Code 10.82.0 der Wirtschaftszweigklassifikation WZ 2025 definiert die Herstellung von Süßwaren ohne Dauerbackwaren in Deutschland.
Diese Klasse umfasst die Unterklasse 10.82.0 (gleiche Beschreibung).
Compliance Risk Score
5 von 5 Faktoren bestanden
- Offizielle Quelle verifiziert - WZ 2025 Gliederung: Code und Bezeichnung vorhanden
- Internationales Mapping - NACE Rev. 2.1 Entsprechung vorhanden
- Migration zur Vorversion - WZ 2008 -> WZ 2025 Zuordnung vorhanden
- Vollständige Hierarchie - Hierarchie vollständig: 5/5 Ebenen
- Schwellenwerte dokumentiert - Keine offiziellen Schwellenwerte je WZ-Code im aktuellen Quellpaket
- Handels-/Export-Mapping - Keine offizielle HS/CN-Verknüpfung je WZ-Code im aktuellen Quellpaket
- Legacy-Crosswalk - Legacy-Zuordnung vorhanden (1 Codes)
Für welche Berufe gilt dieser WZ-Code?
Dieser WZ-Code wird anhand offizieller Berufs- und Crosswalk-Daten mit passenden Berufsprofilen verknüpft.
Ebenfalls relevant für
Quelle: ESCO-NACE-crosswalk, Stand: 2026-05-05 · offizieller Nachweis
Vorgänger (WZ 2008)
Offizielle Zuordnung laut Destatis-Umsteigeschlüssel: Quelle .
Zugehörige Codes
Verwandte WZ-Codes
Was umfasst der WZ-Code 10.82.0?
Der Code 10.82.0 der Wirtschaftszweigklassifikation WZ 2025 definiert die Herstellung von Süßwaren ohne Dauerbackwaren in Deutschland. Diese Klassifikation umfasst die Produktion von Schokoladenwaren, Zuckerwaren, Kaugummi, fruchtzuckerhaltigen Süßigkeiten und anderen nicht dauerhaften Backerzeugnissen. Die Abgrenzung zu Dauerbackwaren und Rohstoffherstellung ist entscheidend für die korrekte Gewerbeanmeldung. Was umfasst Code 10.82.0 genau?
Die Klassifikation 10.82.0 bezieht sich auf die industrielle und handwerkliche Herstellung von Süßwaren mit begrenzter Haltbarkeit. Typische Produkte sind Tafelschokolade, Pralinen, Fruchtgummis, Karamellbonbons, Marshmallows, Kaugummi und dragierte Erzeugnisse wie Zuckererbsen. Auch die Herstellung von weihnachtlichen Süßwaren wie Dominosteinen oder Marzipankartoffeln fällt hierunter, sofern es sich nicht um Dauerbackwaren handelt.
Abgrenzung zu anderen Wirtschaftszweigen
Die klare Trennung von ähnlichen Codes vermeidet Fehler bei der Anmeldung. Dauerbackwaren wie Lebkuchen, Spekulatius, Kekse oder Zwieback gehören nicht zu 10.82.0, sondern werden unter WZ 10.81 (Herstellung von Back- und Teigwaren) klassifiziert. Die Herstellung von Kakaobutter, Kakaofett oder Kakaomasse als Rohstoff fällt unter WZ 10.82.1 (Verarbeitung von Kakao). Die Produktion von Honig oder Ahornsirup wird unter WZ 10.89 codiert. Vergleich ähnlicher Wirtschaftszweige
- WZ-Code
- Bezeichnung
- Abgrenzung zu 10.82.0
- 10.81
- Herstellung von Back- und Teigwaren
- Umfasst Dauerbackwaren wie Kekse, Zwieback, Lebkuchen
- 10.82.1
- Verarbeitung von Kakao
- Bezieht sich auf Rohstoffe wie Kakaobutter, nicht auf Endprodukte
- 10.84
- Herstellung von Gewürzen und Würzmitteln
- Enthält keine Süßwaren, sondern Gewürzmischungen oder Würzpasten
Typische Tätigkeiten und Prozesse
Unter diesen Code fallen alle Produktionsschritte von der Rohstoffvorbereitung bis zur verpackungsfertigen Süßware. Dazu gehören das Rösten von Kakaobohnen (sofern nicht separat als Rohstoffherstellung ausgegliedert), das Conchieren von Schokolade, das Kochen von Zuckerlösungen, das Formen von Gummibärchen, das Dragieren von Nüssen oder Früchten sowie das Verpacken und Etikettieren der fertigen Ware. Auch die Herstellung von Süßwaren für diätetische Zwecke ohne Dauerbackwarencharakter ist enthalten.
Hinweise zur Gewerbeanmeldung
Für die Aufnahme der Tätigkeit unter 10.82.0 ist eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungsamt erforderlich. Zusätzlich müssen Sie sich nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung (VO (EG) Nr. 852/2004) registrieren lassen, was typically eine Schulung in Lebensmittelhygiene und eine Betriebsbegehung durch das Veterinäramt voraussetzt. Die genauen Anforderungen können zwischen Bundesländern variieren, insbesondere bei handwerklicher Produktion.
Häufige Fehler und praktische Tipps
Ein häufiger Fehler ist die Verwechslung mit Dauerbackwaren. Wenn Sie sowohl kurzlebige Süßwaren als auch Dauerbackwaren herstellen, müssen beide Tätigkeiten separat angemeldet werden (10.82.0 und 10.81). Prüfen Sie auch, ob die Herstellung von Kakaomasse als separate Aktivität unter 10.82.1 meldepflichtig ist. Dokumentieren Sie Ihre Produktionsprozesse klar, um bei Nachfragen der Behörden die Zuordnung zu begründen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Neben dem Lebensmittelhygienerecht gelten für Süßwarenhersteller zahlreiche weitere Vorschriften. Dazu gehören die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV), die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) für Farb- oder Konservierungsstoffe und die Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Health Claims). Bei der Verwendung von Allergenen wie Nüssen oder Milchprodukten sind besondere Kennzeichnungspflichten zu beachten.
Häufig gestellte Fragen
Was fällt nicht unter den Code 10.82.0?
Dauerbackwaren wie Lebkuchen, Biskuits oder Zwieback gehören nicht hierher, sondern zu WZ 10.81. Auch die Herstellung von Kakaobutter oder Kakaofett als Rohstoff fällt unter WZ 10.82.1.
Brauche ich spezielle Genehmigungen für diese Tätigkeit?
Ja, neben der Gewerbeanmeldung benötigen Sie in der Regel eine Lebensmittelhygiene-Bescheinigung nach VO (EG) Nr. 852/2004 und müssen sich beim Veterinäramt registrieren lassen. Konkrete Anforderungen variieren je nach Bundesland.