C Produktion
Klasse

WZ-Klasse 10.82 – Herstellung von Süßwaren, ohne Dauerbackwaren

Der Code 10.82.0 der Wirtschaftszweigklassifikation WZ 2025 definiert die Herstellung von Süßwaren ohne Dauerbackwaren in Deutschland.

Diese Klasse umfasst die Unterklasse 10.82.0 (gleiche Beschreibung).

Ebene Klasse
Tiefe 4/5
Untergeordnet 0
Verwandt 6
Übersicht

Informationen zu WZ-Klasse 10.82

Vollständige Bezeichnung Herstellung von Süßwaren, ohne Dauerbackwaren
Abschnitt C - Verarbeitendes Gewerbe
Abteilung 10 - Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln
Gruppe 10.8 - Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln
Klasse 10.82 - Herstellung von Süßwaren, ohne Dauerbackwaren
Integrierte Unterklasse 10.82.0
NACE Rev. 2.1 10.82
WZ 2008 Entsprechung 10.82.0
Kundensystematik 100

Compliance Risk Score

5 von 5 Faktoren bestanden

10 / 10
Wie wir diesen Score berechnen ->
Zuordnung

Für welche Berufe gilt dieser WZ-Code?

Dieser WZ-Code wird anhand offizieller Berufs- und Crosswalk-Daten mit passenden Berufsprofilen verknüpft.

Ebenfalls relevant für

Quelle: ESCO-NACE-crosswalk, Stand: 2026-05-05 · offizieller Nachweis

Vorgänger (WZ 2008)

Offizielle Zuordnung laut Destatis-Umsteigeschlüssel: Quelle .

Zugehörige Codes

Einordnung

Was umfasst der WZ-Code 10.82.0?

Der Code 10.82.0 der Wirtschaftszweigklassifikation WZ 2025 definiert die Herstellung von Süßwaren ohne Dauerbackwaren in Deutschland. Diese Klassifikation umfasst die Produktion von Schokoladenwaren, Zuckerwaren, Kaugummi, fruchtzuckerhaltigen Süßigkeiten und anderen nicht dauerhaften Backerzeugnissen. Die Abgrenzung zu Dauerbackwaren und Rohstoffherstellung ist entscheidend für die korrekte Gewerbeanmeldung. Was umfasst Code 10.82.0 genau?

Die Klassifikation 10.82.0 bezieht sich auf die industrielle und handwerkliche Herstellung von Süßwaren mit begrenzter Haltbarkeit. Typische Produkte sind Tafelschokolade, Pralinen, Fruchtgummis, Karamellbonbons, Marshmallows, Kaugummi und dragierte Erzeugnisse wie Zuckererbsen. Auch die Herstellung von weihnachtlichen Süßwaren wie Dominosteinen oder Marzipankartoffeln fällt hierunter, sofern es sich nicht um Dauerbackwaren handelt.

Abgrenzung zu anderen Wirtschaftszweigen

Die klare Trennung von ähnlichen Codes vermeidet Fehler bei der Anmeldung. Dauerbackwaren wie Lebkuchen, Spekulatius, Kekse oder Zwieback gehören nicht zu 10.82.0, sondern werden unter WZ 10.81 (Herstellung von Back- und Teigwaren) klassifiziert. Die Herstellung von Kakaobutter, Kakaofett oder Kakaomasse als Rohstoff fällt unter WZ 10.82.1 (Verarbeitung von Kakao). Die Produktion von Honig oder Ahornsirup wird unter WZ 10.89 codiert. Vergleich ähnlicher Wirtschaftszweige

  • WZ-Code
  • Bezeichnung
  • Abgrenzung zu 10.82.0
  • 10.81
  • Herstellung von Back- und Teigwaren
  • Umfasst Dauerbackwaren wie Kekse, Zwieback, Lebkuchen
  • 10.82.1
  • Verarbeitung von Kakao
  • Bezieht sich auf Rohstoffe wie Kakaobutter, nicht auf Endprodukte
  • 10.84
  • Herstellung von Gewürzen und Würzmitteln
  • Enthält keine Süßwaren, sondern Gewürzmischungen oder Würzpasten

Typische Tätigkeiten und Prozesse

Unter diesen Code fallen alle Produktionsschritte von der Rohstoffvorbereitung bis zur verpackungsfertigen Süßware. Dazu gehören das Rösten von Kakaobohnen (sofern nicht separat als Rohstoffherstellung ausgegliedert), das Conchieren von Schokolade, das Kochen von Zuckerlösungen, das Formen von Gummibärchen, das Dragieren von Nüssen oder Früchten sowie das Verpacken und Etikettieren der fertigen Ware. Auch die Herstellung von Süßwaren für diätetische Zwecke ohne Dauerbackwarencharakter ist enthalten.

Hinweise zur Gewerbeanmeldung

Für die Aufnahme der Tätigkeit unter 10.82.0 ist eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungsamt erforderlich. Zusätzlich müssen Sie sich nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung (VO (EG) Nr. 852/2004) registrieren lassen, was typically eine Schulung in Lebensmittelhygiene und eine Betriebsbegehung durch das Veterinäramt voraussetzt. Die genauen Anforderungen können zwischen Bundesländern variieren, insbesondere bei handwerklicher Produktion.

Häufige Fehler und praktische Tipps

Ein häufiger Fehler ist die Verwechslung mit Dauerbackwaren. Wenn Sie sowohl kurzlebige Süßwaren als auch Dauerbackwaren herstellen, müssen beide Tätigkeiten separat angemeldet werden (10.82.0 und 10.81). Prüfen Sie auch, ob die Herstellung von Kakaomasse als separate Aktivität unter 10.82.1 meldepflichtig ist. Dokumentieren Sie Ihre Produktionsprozesse klar, um bei Nachfragen der Behörden die Zuordnung zu begründen.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Neben dem Lebensmittelhygienerecht gelten für Süßwarenhersteller zahlreiche weitere Vorschriften. Dazu gehören die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV), die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) für Farb- oder Konservierungsstoffe und die Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Health Claims). Bei der Verwendung von Allergenen wie Nüssen oder Milchprodukten sind besondere Kennzeichnungspflichten zu beachten.

Häufig gestellte Fragen

Was fällt nicht unter den Code 10.82.0?

Dauerbackwaren wie Lebkuchen, Biskuits oder Zwieback gehören nicht hierher, sondern zu WZ 10.81. Auch die Herstellung von Kakaobutter oder Kakaofett als Rohstoff fällt unter WZ 10.82.1.

Brauche ich spezielle Genehmigungen für diese Tätigkeit?

Ja, neben der Gewerbeanmeldung benötigen Sie in der Regel eine Lebensmittelhygiene-Bescheinigung nach VO (EG) Nr. 852/2004 und müssen sich beim Veterinäramt registrieren lassen. Konkrete Anforderungen variieren je nach Bundesland.

Kontakt

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