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WZ-Gruppe 64.3 – Treuhand- und sonstige Fonds u. ä. Finanzinstitutionen

Definition und Zuordnung im WZ 2025 Die Gruppe 64.3 "Treuhand- und sonstige Fonds u.ä.

Ebene Gruppe
Tiefe 3/5
Untergeordnet 2
Verwandt 3
Übersicht

Informationen zu WZ-Gruppe 64.3

Vollständige Bezeichnung Treuhand- und sonstige Fonds u. ä. Finanzinstitutionen
Abschnitt L - Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
Abteilung 64 - Erbringung von Finanzdienstleistungen
Gruppe 64.3 - Treuhand- und sonstige Fonds u. ä. Finanzinstitutionen
Nationale Abweichung Treuhand- und sonstige Fonds u. ä. Finanzinstitutionen
Einordnung

Erläuterungen zu Gruppe 64.3

Definition und Zuordnung im WZ 2025

Die Gruppe 64.3 "Treuhand- und sonstige Fonds u.ä. Finanzinstitutionen" ist Teil der Abteilung 64 "Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen" im deutschen Klassifikationssystem WZ 2025. Sie umfasst Unternehmen, die Treuhandgeschäfte, Fondsverwaltung oder ähnliche Finanzdienstleistungen ohne Einlagengeschäft anbieten.

Typische Tätigkeitsbereiche

Unter diese Klassifikation fallen insbesondere Treuhandaktivitäten, die Verwaltung von Investmentfonds, Vermögensverwaltung für Dritte sowie ähnliche finanzielle Dienstleistungen. Die Abgrenzung zu Banken und Versicherungen ist eindeutig: Es werden keine Einlagen entgegengenommen oder Versicherungsverträge abgeschlossen.

Praktische Anwendung

Diese Klassifikation ist relevant für Gewerbeanmeldungen, statistische Erfassungen durch das Statistische Bundesamt und die branchenspezifische Zuordnung von Unternehmen. Sie hilft bei der korrekten Einstufung von Finanzdienstleistern, die nicht unter das Banken- oder Versicherungswesen fallen.

Häufig gestellte Fragen

Was fällt unter WZ 64.3?

Zur Gruppe 64.3 gehören Treuhandstellen, Fondsgesellschaften und ähnliche Finanzinstitutionen, die keine Einlagengeschäfte tätigen, wie Treuhandaktivitäten, Fondsverwaltung oder Vermögensverwaltung für Dritte.