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WZ-Gruppe 60.2 – Fernsehveranstalter und Verbreitung von Videoinhalten

Was bedeutet Gruppe 60.2 im WZ 2025? Die Gruppe 60.2 "Fernsehveranstalter und Verbreitung von Videoinhalten" gehört zum Abschnitt "Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten" im deutsch...

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Übersicht

Informationen zu WZ-Gruppe 60.2

Vollständige Bezeichnung Fernsehveranstalter und Verbreitung von Videoinhalten
Abschnitt J - Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten
Abteilung 60 - Rundfunkveranstalter, Nachrichtenagenturen und sonstige Verbreitung von Medieninhalten
Gruppe 60.2 - Fernsehveranstalter und Verbreitung von Videoinhalten
Direkte Unterklasse 60.20 - Fernsehveranstalter und Verbreitung von Videoinhalten
Kundensystematik 600
Einordnung

Erläuterungen zu Gruppe 60.2

Was bedeutet Gruppe 60.2 im WZ 2025?

Die Gruppe 60.2 "Fernsehveranstalter und Verbreitung von Videoinhalten" gehört zum Abschnitt "Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten" im deutschen Klassifikationssystem WZ 2025. Sie umfasst Unternehmen, die Fernsehprogramme produzieren, zusammenstellen oder verbreiten, sowie Anbieter von Video-on-Demand-Diensten. Typische Tätigkeiten sind die Veranstaltung von linearen TV-Programmen, die Verbreitung von Videoinhalten über Kabel, Satellit oder Internet sowie die Bereitstellung von Streaming-Diensten.

Wann ist diese Klassifikation relevant?

Diese Seite hilft bei der korrekten Gewerbeanmeldung, Steuererklärung oder Branchenzuordnung für Unternehmen in der Medienbranche. Sie ist essenziell für Gründer, Steuerberater und Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Bereich Fernsehen oder Videoinhalte offiziell klassifizieren müssen.

Häufig gestellte Fragen

Was umfasst der WZ-Code 60.2?

Der WZ-Code 60.2 beschreibt die Tätigkeit 'Fernsehveranstalter und Verbreitung von Videoinhalten' innerhalb der WZ 2025.