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WZ-Code 52.21.4 – Betrieb von Bahnhöfen für den Personenverkehr einschließlich Omnibusbahnhöfen

Der WZ-Code 52.21.4 bezeichnet den Betrieb von Bahnhöfen für den Personenverkehr, einschließlich Omnibusbahnhöfen.

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Übersicht

Informationen zu WZ-Code 52.21.4

Vollständige Bezeichnung Betrieb von Bahnhöfen für den Personenverkehr einschließlich Omnibusbahnhöfen
Abschnitt H - Verkehr und Lagerei
Abteilung 52 - Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr
Gruppe 52.2 - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr
Klasse 52.21 - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Landverkehr
NACE Rev. 2.1 52.21.4
WZ 2008 Entsprechung 52.21.4
Kundensystematik 520

Compliance Risk Score

5 von 5 Faktoren bestanden

10 / 10
Wie wir diesen Score berechnen ->
Zuordnung

Für welche Berufe gilt dieser WZ-Code?

Dieser WZ-Code wird anhand offizieller Berufs- und Crosswalk-Daten mit passenden Berufsprofilen verknüpft.

Ebenfalls relevant für

Quelle: ESCO-NACE-crosswalk, Stand: 2026-05-05 · offizieller Nachweis

Vorgänger (WZ 2008)

Offizielle Zuordnung laut Destatis-Umsteigeschlüssel: Quelle .

Einordnung

Was umfasst der WZ-Code 52.21.4?

Der WZ-Code 52.21.4 bezeichnet den Betrieb von Bahnhöfen für den Personenverkehr, einschließlich Omnibusbahnhöfen. Diese Klassifikation erfasst Unternehmen, die Bahnhöfe und Busbahnhöfe betreiben, unabhängig von der Eigentümerschaft. Die Tätigkeit umfasst die Bereitstellung und Instandhaltung der Infrastruktur, Steuerung des Fahrgastflusses sowie ergänzende Dienstleistungen. Rechtliche Grundlagen bilden das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) und das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Die korrekte Zuordnung ist für Statistiken und behördliche Meldungen verpflichtend. Definition und Abgrenzung des WZ-Codes 52.21.4

Code 52.21.4 gehört zur Gruppe 52.21 "Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Landverkehr". Erfasst wird der Betrieb von Bahnhöfen, die ausschließlich oder überwiegend dem Personenverkehr dienen. Dazu zählen:

  • Personenbahnhöfe der Eisenbahn
  • Omnibusbahnhöfe und Zentralbusstationen

Kombinierte Bahnhöfe mit überwiegendem Personenanteil

Nicht hierunter fallen Güterbahnhöfe (Code 52.21.3) oder reine Serviceleistungen wie Gepäckaufbewahrung ohne Bahnhofsbetrieb.

Rechtliche und betriebliche Anforderungen

Betreiber von Personenbahnhöfen müssen zahlreiche Vorschriften beachten. Das Eisenbahn-Bundesamt überwacht die Einhaltung sicherheitsrelevanter Standards. Dazu gehören:

  • Barrierefreiheit nach Behindertengleichstellungsgesetz
  • Sicherheitsvorkehrungen gemäß Eisenbahn-Betriebsverordnung

Betriebspflichten aus Konzessionen oder Nutzungsverträgen

Omnibusbahnhöfe unterliegen zusätzlich den Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes. Kommunale Satzungen können weitere Auflagen enthalten.

Häufige Fehler bei der Zuordnung

Unternehmen ordnen ihre Tätigkeit oft falsch zu. Typische Fehler:

  • Verwechslung mit Code 52.21.3 für Güterbahnhöfe
  • Falsche Zuordnung bei gemischt genutzten Bahnhöfen ohne klare Dominanz

Übersehen von Zusatzleistungen, die separat zu klassifizieren sind

Bei gemischten Bahnhöfen entscheidet der Hauptzweck. Überwiegt der Personenverkehr, ist Code 52.21.4 anzuwenden.

Praktische Umsetzung und behördliche Meldung

Die Zuordnung zum WZ-Code erfolgt durch das Unternehmen selbst bei der Gewerbeanmeldung oder im Rahmen der statistischen Meldung. Das Statistische Bundesamt verwendet diese Daten für volkswirtschaftliche Berechnungen. Betreiber sollten:

  • Den Hauptgeschäftszweck klar dokumentieren
  • Bei Zweifeln die zuständige IHK oder Statistikstelle konsultieren

Änderungen der Tätigkeit umgehend melden

Eine fehlerhafte Angabe kann zu unzutreffenden statistischen Ergebnissen führen.

Einschränkungen und betriebliche Herausforderungen

Die Klassifikation beschreibt nur den betrieblichen Rahmen. Sie gibt keine Auskunft über:

  • Wirtschaftlichkeit des Bahnhofsbetriebs
  • Konkrete Kostenstruktur oder Personalbedarf

Kommunale Besonderheiten bei Genehmigungsverfahren

Betreiber müssen sich über lokale Vorschriften und individuelle Vertragsbedingungen separat informieren.

Zusammenfassung und nächste Schritte

Code 52.21.4 ist verbindlich für alle Betreiber von Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen. Die korrekte Zuordnung sichert die Vergleichbarkeit amtlicher Statistiken. Unternehmen sollten ihre Haupttätigkeit kritisch prüfen und bei Unklarheit professionellen Rat einholen. Weitere Details finden sich in den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum Klassifikationssystem.

Häufig gestellte Fragen

Was umfasst der WZ-Code 52.21.4?

Der WZ-Code 52.21.4 beschreibt die Tätigkeit 'Betrieb von Bahnhöfen für den Personenverkehr einschließlich Omnibusbahnhöfen' innerhalb der WZ 2025.