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WZ-Klasse 60.31 – Nachrichtenagenturen

Definition und Tätigkeitsbereich Die Klassifikation 60.31.0 im WZ 2025 bezeichnet ausschließlich Unternehmen, die als Nachrichtenagenturen tätig sind.

Diese Klasse umfasst die Unterklasse 60.31.0 (gleiche Beschreibung).

Ebene Klasse
Tiefe 4/5
Untergeordnet 0
Verwandt 1
Übersicht

Informationen zu WZ-Klasse 60.31

Vollständige Bezeichnung Nachrichtenagenturen
Abschnitt J - Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten
Abteilung 60 - Rundfunkveranstalter, Nachrichtenagenturen und sonstige Verbreitung von Medieninhalten
Gruppe 60.3 - Nachrichtenagenturen und sonstige Verbreitung von Medieninhalten
Klasse 60.31 - Nachrichtenagenturen
Integrierte Unterklasse 60.31.0
NACE Rev. 2.1 60.31
WZ 2008 Entsprechung 63.91.0
Kundensystematik 600

Compliance Risk Score

5 von 5 Faktoren bestanden

10 / 10
Wie wir diesen Score berechnen ->

Vorgänger (WZ 2008)

Offizielle Zuordnung laut Destatis-Umsteigeschlüssel: Quelle .

Zugehörige Codes

Einordnung

Was umfasst der WZ-Code 60.31.0?

Definition und Tätigkeitsbereich

Die Klassifikation 60.31.0 im WZ 2025 bezeichnet ausschließlich Unternehmen, die als Nachrichtenagenturen tätig sind. Der Kern der Tätigkeit liegt in der Erfassung, redaktionellen Aufbereitung und Verbreitung von Nachrichten und Informationen. Diese werden an Medienhäuser, Unternehmen, öffentliche Einrichtungen oder direkt an Endkunden geliefert. Die Inhalte umfassen Textnachrichten, Fotodienste, Video- und Audiobeiträge, die durch eigene journalistische Ressourcen produziert werden.

Typische Tätigkeiten und Beispiele

Zu den klassischen Aktivitäten einer Nachrichtenagentur gehören die kontinuierliche Beobachtung von Nachrichtenquellen, die eigener Recherche, die Erstellung von Meldungen in verschiedenen Formaten und der Vertrieb dieser Inhalte über Abonnements. Bekannte Beispiele in Deutschland sind die Deutsche Presse-Agentur (dpa) oder Reuters. Auch spezialisierte Agenturen für Finanznachrichten oder lokale Pressedienste fallen unter diesen Code, sofern sie eigene redaktionelle Inhalte erstellen.

Abgrenzung zu anderen WZ-Codes

Die Abgrenzung zu verwandten Codes ist entscheidend für die korrekte Klassifizierung.

  • Dieser Code (60.31.0)
  • Abgrenzung zu anderen Codes

Nachrichtenagenturen mit eigener Redaktion 60.10.0 (Rundfunkveranstalter): Eigenproduktion von vollständigen Programmen. 60.31.0 liefert Nachrichtenbausteine.

Verbreitung von Nachrichteninhalten 63.12.0 (Webportale): Aggregieren und Präsentieren fremder Inhalte ohne eigene Redaktion.

Erstellung von Inhalten 58.19.0 (Sonstige Verlagsaktivitäten): Verlegen von Büchern oder Periodika, nicht das Liefern von Nachrichtenfeeds.

Hinweise zur Gewerbeanmeldung

Für die Anmeldung eines Gewerbes als Nachrichtenagentur ist in Deutschland keine besondere behördliche Lizenz erforderlich. Es handelt sich um ein freies Gewerbe. Dennoch sind allgemeine Regelungen zu beachten. Dazu gehören die Anmeldung beim Gewerbeamt, die Einhaltung des Presserechts der Länder (u.a. Impressumspflicht, Sorgfaltspflichten) und möglicherweise die Beachtung des Urheberrechts beim Umgang mit Quellenmaterial. Bei der Anmeldung beim Statistischen Amt muss der Code 60.31.0 angegeben werden, wenn die beschriebene Haupttätigkeit vorliegt.

Häufige Fehler bei der Code-Zuordnung

Ein häufiger Fehler ist die Verwechslung mit Code 63.12.0 für Webportale oder Content-Aggregatoren. Wenn ein Unternehmen primär Inhalte von Nachrichtenagenturen sammelt und auf einer Plattform bündelt, ohne eigene redaktionelle Nachrichtenerstellung, ist 63.12.0 der korrekte Code. Ebenso wenig fallen reine Social-Media-Agenturen oder Influencer-Marketing-Agenturen unter 60.31.0, da deren Kernaktivität in der Vermarktung und nicht in der Nachrichtenerstellung liegt.

Fragen und Antworten (FAQ)

Welche Tätigkeiten fallen unter den Code 60.31.0?

Der Code umfasst das Sammeln, Aufbereiten und Verbreiten von Nachrichten und Informationen an Medienunternehmen, Unternehmen, Verwaltungen oder die Öffentlichkeit. Dazu zählen Textnachrichten, Fotos, Videos und Audioinhalte, die durch eigene Redaktionen erstellt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Code 60.31.0 und 63.12.0 (Webportale)?

Nachrichtenagenturen (60.31.0) produzieren und liefern redaktionelle Inhalte. Webportale (63.12.0) aggregieren und präsentieren hingegen primär Inhalte Dritter, ohne eigene redaktionelle Erstellung im Fokus.

Benötige ich eine spezielle Genehmigung für eine Nachrichtenagentur?

Eine spezielle staatliche Lizenz ist in Deutschland nicht erforderlich. Es gelten jedoch allgemeine gewerberechtliche und presserechtliche Pflichten, etwa die Impressumspflicht und Sorgfalt bei der Berichterstattung.

Häufig gestellte Fragen

Welche Tätigkeiten fallen unter den Code 60.31.0?

Der Code umfasst das Sammeln, Aufbereiten und Verbreiten von Nachrichten und Informationen an Medienunternehmen, Unternehmen, Verwaltungen oder die Öffentlichkeit. Dazu zählen Textnachrichten, Fotos, Videos und Audioinhalte, die durch eigene Redaktionen erstellt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Code 60.31.0 und 63.12.0 (Webportale)?

Nachrichtenagenturen (60.31.0) produzieren und liefern redaktionelle Inhalte. Webportale (63.12.0) aggregieren und präsentieren hingegen primär Inhalte Dritter, ohne eigene redaktionelle Erstellung im Fokus.

Benötige ich eine spezielle Genehmigung für eine Nachrichtenagentur?

Eine spezielle staatliche Lizenz ist in Deutschland nicht erforderlich. Es gelten jedoch allgemeine gewerberechtliche und presserechtliche Pflichten, etwa die Impressumspflicht und Sorgfalt bei der Berichterstattung.

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